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Beschluss

VI B 89/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. • Ob Zahlungen Dritter als Einkünfte nach §19 Abs.1 Nr.1 EStG zu behandeln sind, richtet sich nach objektiven Umständen, nicht nach der subjektiven Bezeichnung der Beteiligten. • Eine doppelte Erfassung desselben Vorgangs als Schenkung nach §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG und Arbeitslohn nach §19 Abs.1 Nr.1 EStG scheidet aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei Streit um Qualifikation von Drittzuwendungen (Arbeitslohn vs. Schenkung) • Die Beschwerde ist unbegründet; Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. • Ob Zahlungen Dritter als Einkünfte nach §19 Abs.1 Nr.1 EStG zu behandeln sind, richtet sich nach objektiven Umständen, nicht nach der subjektiven Bezeichnung der Beteiligten. • Eine doppelte Erfassung desselben Vorgangs als Schenkung nach §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG und Arbeitslohn nach §19 Abs.1 Nr.1 EStG scheidet aus. Die Kläger wendeten sich gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, wonach Zuwendungen eines Dritten nicht automatisch als steuerfreie Schenkungen zu qualifizieren sind, wenn Beteiligte sie als solche bezeichnen. Streitgegenstand war die steuerliche Einordnung von Zahlungen Dritter an Steuerpflichtige (Arbeitslohn nach §19 EStG oder Schenkung nach ErbStG). Die Kläger rügten materielle Fehler der Vorentscheidung und die Tatsachenwürdigung des FG. Sie beantragten die Zulassung der Revision mit der Begründung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung und enthalte Verfahrensfehler. Der Senat prüfte, ob Revisionszulassungsgründe nach §115 FGO vorlägen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vorgetragenen Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. • Grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) fehlt, weil die einschlägige Rechtsfrage bereits durch BFH-Rechtsprechung (Senatsentscheidung vom 28.2.2013, VI R 58/11) geklärt ist. • Entscheidend ist nicht die subjektive Bezeichnung der Zahlung als freiwillige Schenkung, sondern die objektiven Tatbestandsmerkmale, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat (§19 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG). • Die Anwendbarkeit des Schenkungsteuerrechts (§7 Abs.1 Nr.1 ErbStG) hat keinen Vorrang, wenn dieselbe Zuwendung als Gegenleistung für Arbeit entlohnend wirkt; eine doppelte Besteuerung als Schenkung und Arbeitslohn ist ausgeschlossen. • Auch die Rechtsfortbildungsrevision (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) kommt nicht in Betracht; es liegt kein besonderer Fall der Grundsatzrevision vor. • Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass das Urteil unter schweren Rechtsanwendungsfehlern oder willkürlich ist, wie nach §116 Abs.3 Satz3 FGO erforderlich. • Vorgetragene Verfahrensmängel betreffen im Wesentlichen die Tatsachenwürdigung des FG und begründen keinen Verfahrensfehler i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des §115 FGO erfüllt sind. Der Senat bestätigt, dass die Einordnung von Drittzuwendungen als Arbeitslohn oder Schenkung anhand objektiver Umstände zu erfolgen hat und die subjektive Bezeichnung durch die Beteiligten unbeachtlich ist. Eine doppelte Erfassung desselben Vorgangs als Schenkung nach §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG und als Arbeitslohn nach §19 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG ist nicht möglich. Die Kläger haben keine ausreichenden Gründe für eine Zulassung der Revision dargelegt; ihre Angriffe betreffen überwiegend die Tatsachenwürdigung des FG, was die Revisionszulassung ausschließt.