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Beschluss

III B 157/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Finanzgericht darf nicht über einen während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid entscheiden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist; die Entscheidung hierüber ist ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. • Das Übersehen des geänderten Verfahrensgegenstands kann nur ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn der Änderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt schafft; liegt durch den Änderungsbescheid jedoch eine gravierende Steuererhöhung vor, ist dieser Ausnahmefall nicht anwendbar. • Ist gegen den Änderungsbescheid kein zulässiger Einspruch möglich, weil er gemäß § 68 Satz 2 FGO ausgeschlossen ist, muss der Rechtsschutz im laufenden Verfahren gewährt werden. • Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts setzt besondere sachliche Gründe voraus; bloße materielle oder verfahrensrechtliche Fehler reichen dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Entscheidung über während des Verfahrens entstandenen Änderungsbescheid • Das Finanzgericht darf nicht über einen während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid entscheiden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist; die Entscheidung hierüber ist ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. • Das Übersehen des geänderten Verfahrensgegenstands kann nur ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn der Änderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt schafft; liegt durch den Änderungsbescheid jedoch eine gravierende Steuererhöhung vor, ist dieser Ausnahmefall nicht anwendbar. • Ist gegen den Änderungsbescheid kein zulässiger Einspruch möglich, weil er gemäß § 68 Satz 2 FGO ausgeschlossen ist, muss der Rechtsschutz im laufenden Verfahren gewährt werden. • Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts setzt besondere sachliche Gründe voraus; bloße materielle oder verfahrensrechtliche Fehler reichen dafür nicht aus. Der Kläger hatte für 2001 zunächst keine Steuererklärung abgegeben; das Finanzamt schätzte und setzte die Einkommensteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach Abgabe der Erklärung erklärte das Finanzamt den Vorbehaltsbescheid für erledigt; der Kläger legte dennoch Einspruch ein. Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG und erhöhte die Steuer wegen zuvor unbekannter Kapitaleinkünfte erheblich. Das Finanzgericht entschied jedoch über den ursprünglichen Bescheid vom 5. Januar 2005 statt über den mit § 68 Satz 1 FGO zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid vom 28. April 2010. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und machte geltend, das FG habe damit über einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid entschieden. • Das FG hat über den ursprünglich angefochtenen Bescheid und nicht über den während des Klageverfahrens entstandenen Änderungsbescheid entschieden; dies stellt nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. • Die Rechtsprechung des BFH lässt eine Ausnahme nur zu, wenn der Änderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt schafft; hier führte der Änderungsbescheid zu einer gravierenden Steuererhöhung, die der Kläger nicht hinnehmen will, sodass die Ausnahme nicht greift. • Ein nachträglich eingelegter Einspruch gegen den Änderungsbescheid ist unzulässig nach § 68 Satz 2 FGO, sodass der Kläger im laufenden Verfahren auf Entscheidung über den Änderungsbescheid angewiesen ist. • Mangels besonderer sachlicher Gründe sieht der Senat keinen Anlass, die Sache an einen anderen Senat des Finanzgerichts zurückzuverweisen; eine solche Zurückverweisung wäre nur bei ernstlichen Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des bisherigen Senats zulässig. • Ergebnis der Würdigung: Das Vorgehen des FG verletzt die Verfahrensordnung, weil der richtige Verfahrensgegenstand nicht entschieden wurde; deshalb ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurück, damit dieses über den Änderungsbescheid vom 28. April 2010 entscheidet. Das Finanzgericht hat nicht über den zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid entschieden, sodass ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt. Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat wird abgelehnt, weil keine besonderen sachlichen Gründe oder Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen. Der Kläger erhält damit die Möglichkeit, im ordnungsgemäß zuständigen Verfahren gegen die aufgrund des Änderungsbescheids erhöhte Steuer vorzugehen.