Beschluss
III B 148/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn Zulassungsgründe für die Revision nicht ausreichend in der Beschwerdebegründung dargelegt sind (§115, §116 FGO).
• Eine Divergenz i.S.d. §115 Abs.2 Nr.2 FGO liegt nur vor, wenn ein das Urteil tragender Rechtssatz des Finanzgerichts erheblich von dem einer anderen Gerichtsentscheidung abweicht; bloße Tatsachenwürdigung oder Subsummtionsfehler genügen nicht.
• Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kann das Finanzgericht den Sachverhalt dahin würdigen, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen; die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Einzelfall begründet keine Divergenz, sondern allenfalls einen materiellen Fehler.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei fehlender Begründung und fehlender Divergenz • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn Zulassungsgründe für die Revision nicht ausreichend in der Beschwerdebegründung dargelegt sind (§115, §116 FGO). • Eine Divergenz i.S.d. §115 Abs.2 Nr.2 FGO liegt nur vor, wenn ein das Urteil tragender Rechtssatz des Finanzgerichts erheblich von dem einer anderen Gerichtsentscheidung abweicht; bloße Tatsachenwürdigung oder Subsummtionsfehler genügen nicht. • Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kann das Finanzgericht den Sachverhalt dahin würdigen, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen; die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Einzelfall begründet keine Divergenz, sondern allenfalls einen materiellen Fehler. Der Kläger richtet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, in dem Einlagen auf seinem betrieblichen Konto als unklar bewertet und mangels ausreichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen als auf nicht versteuerte Einnahmen beruhend angesehen wurden. Der Kläger behauptete, die Einlagen seien insbesondere aus Spielbankgewinnen, Privatdarlehen und Schenkungen entstanden und verlangte Zulassung der Revision. Er machte Zulassungsgründe wegen grundsätzlicher Bedeutung, Verfahrensfehlern und Divergenz geltend. Die Beschwerdeeinlegung benannte die Zulassungsgründe, die Beschwerdebegründung enthielt dazu jedoch keine substantiierten Ausführungen. Das Finanzgericht hatte bei seiner Entscheidungsfindung die Grundsätze zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Einzahlungen auf betriebliche Konten angewandt und aufgrund der Beweisaufnahme das Beweismass gemindert, sodass es die Einlagen als nicht versteuerte Einnahmen wertete. • Die Beschwerde ist nach §116 Abs.5 Satz1 FGO zurückzuweisen, weil die in der Beschwerdeeinlegung behaupteten Zulassungsgründe für die Revision in der Beschwerdebegründung nicht in der gesetzlich geforderten Form dargelegt wurden (§115 Abs.2 FGO, §116 Abs.3 Satz3 FGO). • Für die Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) fehlt eine Divergenz: Abweichung setzt voraus, dass das Finanzgericht mit einem tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem entsprechenden Rechtssatz einer anderen Entscheidung abweicht; bloße unterschiedliche Tatsachenwürdigung oder fehlerhafte Anwendung auf den Einzelfall genügen nicht. • Das vom Kläger herangezogene BFH-Urteil X R 20/05 begründet keinen abweichenden Rechtssatz; das Finanzgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur erhöhten Mitwirkungspflicht zutreffend dargestellt und auf den Einzelfall angewandt. Es würdigte die Beweislage und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, sodass das geminderte Beweismass die Würdigung der Einlagen als nicht versteuerte Einnahmen rechtfertigt. • Selbst wenn das Finanzgericht die Rechtsprechungsgrundsätze fehlerhaft auf den Einzelfall übertragen hätte, wäre dies allenfalls ein materieller Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Materielle Beanstandungen der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind keine Zulassungsgründe (Rechtsprechung zu §115 FGO). • Der Senat sieht von weiterer Sachverhaltsdarstellung und Begründung gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO ab. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert vorgetragen wurden und keine rechtlich relevante Divergenz zu höherer Rechtsprechung ersichtlich ist. Das Finanzgericht hat die Grundsätze zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Einlagen auf betriebliche Konten zutreffend angewandt und — gestützt auf die Beweisaufnahme — das Beweismass gemindert, weshalb die unklaren Einlagen als auf nicht versteuerte Einnahmen beruhend gewürdigt wurden. Selbst mögliche materielle Fehler in der Beweiswürdigung rechtfertigen keine Zulassung der Revision.