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Beschluss

VIII B 134/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Der vom Mitunternehmer einer Partnerschaft genutzte heimische Büroraum mit Telearbeitsplatz ist ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337). 2. NV: Der "Mittelpunkt" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist auch bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Wesentlichen anhand einer tatsächlichen Würdigung, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet, zu bestimmen. Die Rüge, das FG habe die rechtlichen Maßstäbe zur Bestimmung des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit verkannt, betrifft eine behauptete falsche Rechtsanwendung des Finanzgerichts, mit der die Revisionszulassung regelmäßig nicht erreicht werden kann.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der vom Mitunternehmer einer Partnerschaft genutzte heimische Büroraum mit Telearbeitsplatz ist ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337). 2. NV: Der "Mittelpunkt" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist auch bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern im Wesentlichen anhand einer tatsächlichen Würdigung, wo sich der Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet, zu bestimmen. Die Rüge, das FG habe die rechtlichen Maßstäbe zur Bestimmung des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit verkannt, betrifft eine behauptete falsche Rechtsanwendung des Finanzgerichts, mit der die Revisionszulassung regelmäßig nicht erreicht werden kann. II. Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision nicht zuzulassen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) liegt nicht vor. a) Die Klägerin stellt sinngemäß auf Seite 5 bis 7 des Schriftsatzes vom 9. November 2012 den Rechtssatz auf, bei Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Mitunternehmer einer freiberuflichen Partnerschaft in dessen häuslichem Büroraum falle dieser Raum schon dem Grunde nach nicht unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Das angefochtene Urteil weiche daher von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2012, 1625, Az. des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑: VI R 40/12) ab, das den Rechtssatz aufgestellt habe, der Telearbeitsplatz einer Arbeitnehmerin falle schon dem Grunde nach nicht unter die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz scheitert im Streitfall daran, dass der Sachverhalt der behaupteten Divergenzentscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar ist (zum Erfordernis der Vergleichbarkeit siehe BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 44, 53). Nach der Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) und der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 kommt eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen. Diese tatsächlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das FG hat in der Vorentscheidung für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), der Beigeladene habe neben seinem Büroraum im Einfamilienhaus sein Büro in den Räumen der Klägerin jederzeit nutzen können und im heimischen Büroraum aus eigener Sicht strukturierter arbeiten können. Im Übrigen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 ‑‑entgegen der Auffassung der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 9. November 2012‑‑ auch keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, allein der Umstand, dass an einem häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet werde, bewirke für sich betrachtet, dass die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht zur Anwendung komme. Die behauptete Divergenz der Vorentscheidung von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 liegt demnach auch in der Sache nicht vor. c) Falls dem Vorbringen der Klägerin die weitere Divergenzrüge zu entnehmen sein sollte, das FG sei von dem in der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 aufgestellten Rechtssatz abgewichen, im Fall eines Telearbeitsplatzes, der als häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen sei, bilde dieser Arbeitsplatz an allen Tagen, an denen dort Mandate der Klägerin bearbeitet würden, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, fehlt es für die Zulassung der Revision ebenfalls an der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im Streitfall. Denn dem Beigeladenen ist nach den Feststellungen des FG der heimische Telearbeitsplatz gerade nicht aufgrund eines betrieblichen Eigeninteresses der Klägerin als dessen "einziger" Arbeitsplatz zugewiesen worden. 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen, "wie die Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte vorzunehmen sei" und "wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers liege, der die maßgeblichen ("geistigen") Prüfungshandlungen zur Durchführung der gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben und die maßgeblichen Arbeiten im Rahmen steuerlicher Beratungsleistungen in einer häuslichen Betriebsstätte erbringe", sind nicht klärungsbedürftig. a) In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, für die Qualifizierung eines Raumes als "häusliches Arbeitszimmer", den ein Mitunternehmer im betrieblichen Interesse der Gesellschaft nutze, sei es nicht erheblich, ob der Raum auch eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO sei, denn "häusliches Arbeitszimmer" gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei jeder Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene (BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337). b) Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253). Auf dieser Grundlage hat das FG auf Seite 9 und 10 des Urteils anhand einer umfangreichen, an den Umständen des Streitfalls orientierten Würdigung den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beigeladenen außerhalb des häuslichen Arbeitsplatzes in den Praxisräumen der Klägerin verortet. Diese tatrichterliche Überzeugungsbildung sowie die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG sind der Nachprüfung durch den Senat aber weitgehend entzogen und hätten gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch für die Revisionsinstanz Bindungswirkung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2253). Die von der Klägerin erhobene Rüge, das FG habe die Maßstäbe des BFH zur Bestimmung des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit des Beigeladenen verkannt, betrifft eine behauptete falsche Rechtsanwendung des FG, mit der die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2013 VIII B 173/12, BFH/NV 2013, 1599). Das Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO wird von der Klägerin in diesem Zusammenhang selbst nicht geltend gemacht. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. 3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Zulassungsgrund der Fortentwicklung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2, 139 Abs. 4 FGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch das Verfahren durch Sach- oder Rechtsvortrag gefördert hat (siehe hierzu Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 136 bis 139). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken