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Urteil

X R 7/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 174 Abs. 5 AO erlaubt die Hinzuziehung eines Dritten zum Rechtsbehelfsverfahren, wenn aus der Korrektur eines fehlerhaften Bescheids steuerliche Folgen auch für diesen Dritten folgen können. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht die Hinzuziehung des einen Ehegatten zum Einspruchsverfahren des anderen nicht schon deshalb entgegen, weil beide im selben Zusammenveranlagungsbescheid genannt sind. • Hat ein Dritter (hier: die Ehefrau) durch ein Verhalten oder durch Bevollmächtigung bereits an dem Verfahren mitgewirkt, ist er nicht schutzwürdig gegen eine nachfolgende Hinzuziehung zur Vermeidung fehlerhafter Steuerfolgen.
Entscheidungsgründe
Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 174 AO) • § 174 Abs. 5 AO erlaubt die Hinzuziehung eines Dritten zum Rechtsbehelfsverfahren, wenn aus der Korrektur eines fehlerhaften Bescheids steuerliche Folgen auch für diesen Dritten folgen können. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht die Hinzuziehung des einen Ehegatten zum Einspruchsverfahren des anderen nicht schon deshalb entgegen, weil beide im selben Zusammenveranlagungsbescheid genannt sind. • Hat ein Dritter (hier: die Ehefrau) durch ein Verhalten oder durch Bevollmächtigung bereits an dem Verfahren mitgewirkt, ist er nicht schutzwürdig gegen eine nachfolgende Hinzuziehung zur Vermeidung fehlerhafter Steuerfolgen. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden für 1998 zusammen veranlagt. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid nach Außenprüfung zugunsten eines Gewinnansatzes aus dem Objekt D und schrieb den Gewinn dem Ehemann als gewerblichen Grundstückshandel zu. Ein Steuerberater legte unter Nennung beider Eheleute Einspruch ein. Später erklärten die Prozessbevollmächtigten ausdrücklich die Rücknahme des Einspruchs nur für die Klägerin; das Verfahren des Ehemanns lief weiter. Das Finanzamt zog die Klägerin daraufhin nach § 174 Abs. 5 AO zum Rechtsbehelfsverfahren des E hinzu, weil eine abweichende Zurechnung steuerliche Folgen (z.B. Kirchensteuer, Gewerbesteuer) für die Klägerin haben könne. Die Klägerin klagte gegen die Hinzuziehung mit dem Vorwurf, ihr Einspruch sei nicht von ihr veranlasst gewesen und wegen Festsetzungsverjährung unbeachtlich. • § 174 Abs. 4 und 5 AO erlaubt, aus einem ursprünglich irrig beurteilten einheitlichen Sachverhalt nachträglich steuerliche Folgerungen zu ziehen; der Ablauf der Festsetzungsfrist bleibt dabei unbeachtlich, wenn die Folgeänderungen innerhalb eines Jahres gezogen werden oder der Dritte vor Ablauf der Frist beteiligt war. • Die Hinzuziehung setzt nur voraus, dass bei Erfolg des Rechtsbehelfs eine Folgeänderung zulasten oder zugunsten eines Dritten möglich sein kann; eine abschließende Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten findet im Hinzuziehungsverfahren nicht statt. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten enthält der zusammengefasste Veranlagungsbescheid inhaltlich selbständige Verwaltungsakte; die Ehegatten sind verfahrensrechtlich unterschiedliche Steuerschuldner und können Dritte i.S. von § 174 Abs. 5 AO sein. • Der Einspruch des Steuerberaters richtete sich eindeutig gegen den Zusammenveranlagungsbescheid und betraf beide Eheleute; es liegt keine Ausnahme vor, die den Einspruch nur dem Ehemann zuordnet. • Die Klägerin war bereits vor der formellen Hinzuziehung als Einspruchsführerin an dem Verfahren beteiligt und konnte es beeinflussen; deshalb fehlt es an schützenswerter Vertrauensposition, die eine Hinzuziehung wegen Festsetzungsverjährung verhindern würde. • Eine stillschweigende oder ausdrückliche Vollmacht des Ehemanns gegenüber dem Steuerberater liegt vor: gemeinsame Abgabe der Steuererklärung und jahrelange Praxis, dass der Ehemann Aufträge an den Berater erteilt, begründen die Bevollmächtigung; daher handelte der Steuerberater auch für die Klägerin. • Die Rücknahme des Einspruchs für die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten änderte nichts daran, dass sie zuvor als Einspruchsführerin beteiligt war; die spätere Hinzuziehung war deshalb rechtmäßig. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren des Ehemanns nach § 174 Abs. 5 AO war rechtmäßig, weil die Klägerin bereits vor der formellen Hinzuziehung als Einspruchsführerin an dem Verfahren beteiligt war und dadurch keine schützenswerte Vertrauensposition entstanden ist. Eine abweichende Zurechnung der Einkünfte aus dem Objekt D konnte steuerliche Folgen auch für die Klägerin (insbesondere Kirchensteuer und Gewerbesteuer) nach sich ziehen, sodass ihre Beteiligung am Verfahren erforderlich und zulässig war. Da der Steuerberater den Einspruch eindeutig für beide Eheleute eingelegt hatte und nach den tatsächlichen Feststellungen bevollmächtigt war, konnte die Klägerin das Verfahren beeinflussen; dies rechtfertigt die Durchbrechung der Bestandskraft trotz zwischenzeitlicher Verjährung. Das angefochtene Urteil sowie der Hinzuziehungsbescheid bleiben bestehen.