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Urteil

X R 2/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederholung des Wortlauts des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausreichend; ein gesonderter Hinweis auf die elektronische Einlegung per E-Mail ist nicht erforderlich. • Ein Schreiben, das die Rücknahme von Schätzungen verlangt, ist als Einspruch i.S. des § 350 AO zu werten und muss innerhalb der Monatsfrist eingehen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Betroffene innerhalb der Monatsfrist keine hinreichenden Tatsachen darlegt; bloße Krankheitsangaben genügen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung: Gesetzeszitat genügt; E-Mail-Hinweis nicht erforderlich • Die Wiederholung des Wortlauts des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausreichend; ein gesonderter Hinweis auf die elektronische Einlegung per E-Mail ist nicht erforderlich. • Ein Schreiben, das die Rücknahme von Schätzungen verlangt, ist als Einspruch i.S. des § 350 AO zu werten und muss innerhalb der Monatsfrist eingehen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Betroffene innerhalb der Monatsfrist keine hinreichenden Tatsachen darlegt; bloße Krankheitsangaben genügen regelmäßig nicht. Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb; das Finanzamt schätzte die Gewinne für 2006 und 2007 und erließ Bescheide vom 30. März 2011, in denen der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO zur Form des Einspruchs wiedergegeben war; die Bescheide enthielten zudem die E-Mail-Adresse der Behörde. Der Kläger bat am 20. Mai 2011 um Rücknahme der Schätzungen; das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Einspruch und verwarf es als unzulässig, weil die Monatsfrist nicht gewahrt sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hielt die Belehrungen für unvollständig, weil kein Hinweis auf Einspruch per E-Mail enthalten sei. Das Finanzamt erhob Revision mit der Begründung, die gesetzliche Formulierung reiche aus und die Nichtnennung der E-Mail-Adresse führe nicht zu einer Fristengefährdung. • Das Schreiben des Klägers vom 20. Mai 2011 war als Einspruch i.S. des § 350 AO auszulegen; es wurde jedoch nicht innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO eingereicht. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO war nicht zu gewähren: Der Kläger hat trotz Hinweises des Finanzamts keine hinreichenden Tatsachen zur Begründung eines Wiederherstellungsantrags innerhalb der Monatsfrist vorgetragen; bloße Angaben zu Krankheit genügen regelmäßig nicht und eine Amtsermittlung kommt nicht in Betracht. • Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO ist nicht anwendbar, weil die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vollständig und richtig waren. Es genügt, wenn die Belehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt. • Verfassungsrechtliche Anforderungen an wirksamen Rechtsschutz verlangen zwar Klarheit, aber eine Belehrung ist nur unrichtig, wenn sie wesentliche Angaben unzutreffend, unvollständig oder so missverständlich enthält, dass die Fristwahrung objektiv gefährdet erscheint. • BFH-Rechtsprechung (I., III. und X. Senate) bestätigt, dass die Wiederholung des Gesetzeswortlauts zu den Formerfordernissen hinreichend ist; es besteht keine Pflicht, zusätzlich auf § 87a AO oder die elektronische Form per E-Mail hinzuweisen. • Nach § 356 Abs. 1 AO sind Pflichtangaben für den Fristbeginn zu belehren; Angaben zur Form der Einlegung sind nicht zwingend, und soweit sie gemacht werden, genügt die gesetzliche Formulierung; hier wurde der Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergegeben. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Schreiben des Klägers war zwar als Einspruch zu werten, dessen Einlegung erfolgte aber nicht fristgerecht, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, weil der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist keine substantiierten Tatsachen zur Begründung vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 waren vollständig, weil die Wiedergabe des Wortlauts des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ausreicht; ein gesonderter Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung per E-Mail war nicht erforderlich. Damit greift die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO nicht; die Monatsfrist blieb maßgeblich und wurde nicht eingehalten.