Urteil
III R 34/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.3 Abs.4 der KMU-Empfehlung führt bei direkter oder indirekter Kontrolle von ≥25 % durch öffentliche Stellen zum Verlust des KMU-Status unabhängig von der Zusammenrechnung nach Art.3 Abs.2 und 3.
• Die in Art.3 Abs.3 Unterabs.2 genannten privilegierten Investoren (z.B. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften) werden von der Sonderregelung des Art.3 Abs.4 nicht generell ausgenommen.
• Fehlende Feststellungen zur Frage, ob eine öffentliche Stelle (hier T-Bank/Freistaat) mittelbar ≥25 % kontrolliert, rechtfertigen die Zurückverweisung an das Finanzgericht zur Ergänzung der Tatsachenfeststellungen.
Entscheidungsgründe
Staatsbeteiligung von ≥25 % schließt KMU-Status nach Art.3 Abs.4 der KMU-Empfehlung aus • Art.3 Abs.4 der KMU-Empfehlung führt bei direkter oder indirekter Kontrolle von ≥25 % durch öffentliche Stellen zum Verlust des KMU-Status unabhängig von der Zusammenrechnung nach Art.3 Abs.2 und 3. • Die in Art.3 Abs.3 Unterabs.2 genannten privilegierten Investoren (z.B. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften) werden von der Sonderregelung des Art.3 Abs.4 nicht generell ausgenommen. • Fehlende Feststellungen zur Frage, ob eine öffentliche Stelle (hier T-Bank/Freistaat) mittelbar ≥25 % kontrolliert, rechtfertigen die Zurückverweisung an das Finanzgericht zur Ergänzung der Tatsachenfeststellungen. Die Klägerin, ein Elektrozulieferer, beantragte 2008 die erhöhte Investitionszulage für KMU nach InvZulG 2007. Mehrheitseigentümer wurde infolge wiederholter Kapitalerhöhungen die X GmbH & Co. KG, eine Tochter der T-Bank; 2006 hielt X 73 % der Anteile. Die Klägerin beschäftigte 45 JAE, Umsatz und Bilanzsumme lagen unter den KMU-Schwellen. Das Finanzamt versagte die erhöhte Zulage mit der Begründung, die Klägerin sei wegen Verbindung zur X nach Art.3 Abs.3 der Empfehlung kein KMU; das FG bejahte allerdings unter Berufung auf Art.3 Abs.3 Unterabs.2, dass keine Einmischung durch X stattgefunden habe und beließ den KMU-Status. Das FA legte Revision ein mit dem Vorwurf, Art.3 Abs.4 der Empfehlung (staatliche Beteiligung) sei vom FG nicht geprüft worden; die T-Bank sei eine öffentliche Stelle und mittelbar beteiligt. • Rechtliche Grundlage: §5 Abs.2 InvZulG 2007 bindet die erhöhte Zulage an KMU-Definition der Kommissionsempfehlung vom 6.5.2003 (Art.3 ff.). • Die Empfehlung unterscheidet drei Unternehmenstypen: eigenständige Unternehmen (Abs.1), Partnerunternehmen (Abs.2) und verbundene Unternehmen (Abs.3). • Art.3 Abs.2 Unterabs.2 privilegiert bestimmte Investoren (z.B. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, Business Angels) für Partnerunternehmensfälle, sofern keine Verbindung i.S. von Abs.3 besteht. • Art.3 Abs.4 enthält eine eigenständige Sonderregel für öffentliche Stellen: eine direkte oder indirekte Kontrolle von ≥25 % durch öffentliche Stellen führt unmittelbar zum Ausschluss des KMU-Status; dies ist vom Wortlaut und Sinn der Regelung gedeckt. • Die privilegierende Norm des Art.3 Abs.3 Unterabs.2 gilt nicht generell gegenüber Art.3 Abs.4; Abs.4 ist speziell und vorrangig in Bezug auf staatliche Beteiligungen. • Das Benutzerhandbuch der Kommission unterstützt die Auslegung, dass die Ausnahme des Abs.4 nur Partnerunternehmensfälle nach Abs.2 Unterabs.2 erfasst, nicht aber verbundene Unternehmen mit staatlicher Kontrolle. • Im vorliegenden Verfahren fehlen jedoch ausreichende Feststellungen zum Status der T-Bank (öffentliche Stelle) und zur konkreten mittelbaren Beteiligungsstruktur und -quoten, sodass das FG erneut entscheiden muss. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht hält Art.3 Abs.4 der KMU-Empfehlung für anwendbar, sobald eine öffentliche Stelle mittelbar oder unmittelbar 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte kontrolliert; dies führt unabhängig von einer Zusammenrechnung zum Verlust des KMU-Status. Weil im Streitfall unzureichend festgestellt ist, ob die T-Bank als öffentliche Stelle qualifiziert und ob sie mittelbar mindestens 25 % kontrolliert, kann abschließend nicht entschieden werden. Das FG muss nach Zurückverweisung den Status der T-Bank und die genaue Beteiligungsstruktur sowie Quoten feststellen und daraufhin neu über den KMU-Status und die Berechtigung der erhöhten Investitionszulage entscheiden.