Urteil
III R 18/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kinderbetreuungskosten sind nur nach den im Streitjahr 2008 geltenden steuerlichen Tatbeständen abzugsfähig; weitergehender Abzug ist mangels gesetzlicher Grundlage und verfassungsrechtlicher Verpflichtung nicht erforderlich.
• § 4f EStG (Abzug bei Gewinneinkünften) gilt nur, wenn beide zusammenlebenden Elternteile erwerbstätig sind; andernfalls scheidet diese Vorschrift aus.
• § 10 Abs.1 Nr.5 EStG (Sonderausgaben) erfasst nur Kinder zwischen drei und sechs Jahren; § 10 Abs.1 Nr.8 EStG (Ausbildung, Krankheit, Behinderung) setzt entsprechende Voraussetzungen der nicht erwerbstätigen Elternteilsperson voraus.
• Der Gesetzgeber durfte typisierend nur typische, zwangsläufige Fälle steuerlich begünstigen; Beschränkungen verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, zumal andere Sozialleistungsregelungen (z.B. BEEG) den Betreuungsbedarf ergänzend berücksichtigen.
• Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach § 35a Abs.2 EStG bis zum Höchstbetrag zu berücksichtigen; eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kinderbetreuungskosten: Abzugsfähigkeit nur im Rahmen der 2008 geltenden Steuertatbestände • Kinderbetreuungskosten sind nur nach den im Streitjahr 2008 geltenden steuerlichen Tatbeständen abzugsfähig; weitergehender Abzug ist mangels gesetzlicher Grundlage und verfassungsrechtlicher Verpflichtung nicht erforderlich. • § 4f EStG (Abzug bei Gewinneinkünften) gilt nur, wenn beide zusammenlebenden Elternteile erwerbstätig sind; andernfalls scheidet diese Vorschrift aus. • § 10 Abs.1 Nr.5 EStG (Sonderausgaben) erfasst nur Kinder zwischen drei und sechs Jahren; § 10 Abs.1 Nr.8 EStG (Ausbildung, Krankheit, Behinderung) setzt entsprechende Voraussetzungen der nicht erwerbstätigen Elternteilsperson voraus. • Der Gesetzgeber durfte typisierend nur typische, zwangsläufige Fälle steuerlich begünstigen; Beschränkungen verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, zumal andere Sozialleistungsregelungen (z.B. BEEG) den Betreuungsbedarf ergänzend berücksichtigen. • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach § 35a Abs.2 EStG bis zum Höchstbetrag zu berücksichtigen; eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist ausgeschlossen. Ehepaar veranlagt 2008 gemeinsam; Ehemann erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Ehefrau war nicht erwerbstätig. Für drei Kinder geltend gemachte Betreuungskosten insgesamt 6.828,52 €, darunter Kindergarten-, Spielgruppen- und Au‑Pair‑Kosten (Au‑Pair ab 20.7.2008). Das Finanzamt erkannte zunächst nur Teile der Kindergartenkosten an, im Einspruchsverfahren zusätzlich Spielgruppenaufwendungen und 1/3 der Au‑Pair‑Kosten für das über drei Jahre alte Kind J; zudem gewährte das FA eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600 € für das Au‑Pair. Die Kläger begehrten weitergehenden Sonderausgabenabzug für verbleibende Au‑Pair‑Aufwendungen; Gericht erster Instanz wies Klage ab. Revision der Kläger rügte Verletzung materiellen Rechts. • Anwendbares Recht: Abzugsfähigkeit richtet sich nach den im Streitjahr 2008 geltenden Vorschriften des EStG; verfassungsrechtlich besteht kein weitergehender Anspruch auf Abzug. • § 4f EStG ist nicht einschlägig, weil die Vorschrift Erwerbstätigkeit beider zusammenlebender Elternteile voraussetzt (§4f Satz 2 EStG); damit scheidet ein erwerbsbedingter Abzug bei den Klägern aus. • § 10 Abs.1 Nr.5 EStG (Sonderausgaben für Kinderbetreuung) greift nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren; dies traf nur auf eines der Kinder zu, weshalb nur 1/3 der Au‑Pair‑Kosten hierfür anerkannt wurde. • § 10 Abs.1 Nr.8 EStG (nicht erwerbstätiger Elternteil in Ausbildung, krank oder behindert) kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorlagen. • § 35a Abs.2 EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen) wurde bereits bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 600 € berücksichtigt; darüber hinausgehende Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist ausgeschlossen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die gesetzgeberischen Beschränkungen genügen verfassungsrechtlich; Typisierung zugunsten typischer, zwangsläufiger Fälle ist zulässig und überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht. • Berücksichtigungszusammenhang: Bereits gewährter Freibetrag nach § 32 Abs.6 EStG sowie sozialrechtliche Leistungen (z.B. BEEG) tragen zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs bei, sodass keine verfassungsrechtliche Pflicht zu weiterem steuerlichem Abzug besteht. • Zur Frage der Mehrzahl minderjähriger Kinder: Die bloße Anzahl (drei Kinder) begründet noch keinen rechtlich relevanten Zwangsläufigkeitsgrund; es fehlt an Anhaltspunkten, dass Eigenbetreuung typischerweise nicht möglich ist. Die Revision ist unbegründet; der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. Die geltend gemachten Au‑Pair‑Aufwendungen sind über den vom Finanzamt anerkannten Umfang hinaus nicht als Kinderbetreuungskosten oder sonstige abzugsfähige Aufwendungen nach den im Streitjahr 2008 geltenden Vorschriften des EStG berücksichtigungsfähig. Verfassungsrechtliche Einwände der Kläger schlagen fehl, weil der Gesetzgeber typisierend nur typische, zwangsläufige Fälle begünstigen durfte und daneben sozialrechtliche Regelungen den Betreuungsbedarf junger Familien ergänzen. Damit ergibt sich keine Verpflichtung zur weiteren Herabsetzung der Einkommensteuerbescheide; das Finanzamt durfte höchstens die bereits anerkannten Beträge und die steuerermäßigte Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen (600 €) berücksichtigen.