Urteil
VII R 28/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anrechnung von einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt es darauf an, ob die der Lohnsteuer zugrunde liegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfasst wurden.
• Steuerabzugsbeträge, die auf Einnahmenteile entfallen, die dem Steuerpflichtigen nicht zugeflossen sind und daher nach § 11 Abs. 1 EStG nicht zu den Einnahmen gehören, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.
• Ein Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, die fälschlich volle Abfindungsbeträge und darauf entfallene Steuern ausweist, kann die Bindungswirkung des Steuerbescheids nicht verändern.
Entscheidungsgründe
Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer nur bei tatsächlich zugeflossenen Einnahmen • Bei der Anrechnung von einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt es darauf an, ob die der Lohnsteuer zugrunde liegenden Einnahmen bei der Veranlagung erfasst wurden. • Steuerabzugsbeträge, die auf Einnahmenteile entfallen, die dem Steuerpflichtigen nicht zugeflossen sind und daher nach § 11 Abs. 1 EStG nicht zu den Einnahmen gehören, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. • Ein Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, die fälschlich volle Abfindungsbeträge und darauf entfallene Steuern ausweist, kann die Bindungswirkung des Steuerbescheids nicht verändern. Eheleute verlangen die volle Berücksichtigung in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesener Steuerabzugsbeträge auf eine Abfindung 2008. Der Arbeitgeber hatte eine volle Abfindung zugesagt, davon aber nur Teilbeträge ausgezahlt und in einer Abrechnung sowie der Lohnsteuerbescheinigung die volle Abfindung samt Steuern ausgewiesen; die einbehaltenen Steuern wurden jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber geriet in Insolvenz; die noch offene Differenz wurde im Insolvenzverfahren angemeldet. Das Finanzamt berücksichtigte in der geänderten Veranlagung nur die tatsächlich ausgezahlte Abfindung zuzüglich derjenigen Abzugssteuern, die der Arbeitgeber hätte einbehalten müssen, und nahm eine Nachzahlung an. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben; das Finanzamt legte Revision ein. • § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verknüpft Steuererhebungs- und Steuerfestsetzungsverfahren: Lohnsteuer ist nur insoweit anzurechnen, wie sie auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. • Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen nicht zugeflossen sind und daher nach § 11 Abs. 1 EStG nicht zu den Einnahmen gehören, dürfen nicht Grundlage einer Anrechnung sein; eine Anrechnung würde sonst zu einer Nicht-Korrespondenz zwischen einbehaltener Lohnsteuer und in der Veranlagung erfassten Einkünften führen. • Die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung, die fälschlich die volle Abfindung und darauf entfallene Abzugssteuern ausweist, ändert nichts an der Bindungswirkung des Steuerbescheids und kann die gesetzliche Anknüpfung der Anrechnung an die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte nicht überschreiben. • Das Finanzamt war berechtigt und verpflichtet, die Anrechnungsverfügung entsprechend der geänderten Steuerfestsetzung zu ändern; die Anrechnung in der geänderten Fassung entspricht dem Bundesrecht und ist daher rechtmäßig. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Steuerabzugsbeträge für die nicht zugeflossene Abfindung können nicht bei der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden, weil die zugrunde liegenden Einnahmen nicht in der Veranlagung erfasst wurden. Das Finanzamt durfte daher nur die auf die tatsächlich ausgezahlten Abfindungsbeträge entfallenden Steuerabzugsbeträge berücksichtigen. Dadurch ergibt sich die vom Finanzamt festgesetzte Nachzahlung; eine weitergehende Anrechnung steht den Klägern nicht zu.