OffeneUrteileSuche
Urteil

VII R 15/13

BFH, Entscheidung vom

24mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 AO. • Eine Rückforderung durch Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn die ausgekehrte Zahlung aufgrund eines (vermeintlichen) insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs geleistet wurde. • Ist die Rückgewähranspruchsgrundlage zivilrechtlicher Natur, hat die Finanzbehörde den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten; ein Rückforderungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ist nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Rückgewähranspruch nach §143 InsO begründet bürgerlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (kein §37 AO-Rückforderungsbescheid) • Der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 AO. • Eine Rückforderung durch Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn die ausgekehrte Zahlung aufgrund eines (vermeintlichen) insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs geleistet wurde. • Ist die Rückgewähranspruchsgrundlage zivilrechtlicher Natur, hat die Finanzbehörde den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten; ein Rückforderungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ist nicht anwendbar. Die P-GmbH meldete Lohnsteuer für März und April 2009; das Finanzamt zog diese per Lastschrift ein. Nach Insolvenzanmeldung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstattete das Finanzamt die eingezogenen Beträge an die Insolvenzmasse, nachdem der Insolvenzverwalter die Zahlungen angefochten hatte. Später erkannte das Finanzamt nach erneuter Prüfung die Anfechtung nicht als gegeben und forderte per Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO die Rückzahlung der erstatteten Beträge vom Insolvenzverwalter. Das Finanzgericht gab der Klage des Insolvenzverwalters gegen den Rückforderungsbescheid statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Auffassung, die Rückforderung sei Teil des Steuerschuldverhältnisses und daher über § 37 Abs. 2 AO und den Steuerrechtsweg durchsetzbar. • Die Revision ist unbegründet; das FG-Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). • § 37 Abs. 2 AO regelt Erstattungsansprüche, die auf Umkehr oder Korrektur von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beruhen; sie setzt eine steuerschuldverhältnisbezogene Vermögensverschiebung voraus. • Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO ist bürgerlich-rechtlicher Natur und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 und 2 AO. • Weil die erstattete Zahlung vom Finanzamt in Ausführung eines (vermeintlichen) insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs geleistet wurde, teilt die Rückforderung die Rechtsnatur dieses Anspruchs und ist damit zivilrechtlich zu regeln. • Daher kann das Finanzamt die Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durchsetzen; es fehlt die einschlägige steuerrechtliche Rechtsgrundlage. • Es ist unerheblich, ob die Rückzahlung ursprünglich wegen eines wirklich bestehenden oder nur vermeintlichen Anfechtungsanspruchs erfolgte; maßgeblich ist, dass das Finanzamt in Ausführung dieses insolvenzrechtlichen Anspruchs handelte. • Die Frage, ob die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO vorliegen, entscheidet über die Rechtsnatur und den Rechtsweg; erst bei endgültiger Klärung steht fest, ob das Steuerschuldverhältnis endgültig erloschen ist. • Folge: Die Abwicklung der Rückforderung hat zivilrechtlich zu geschehen; insoweit kommt der ordentliche Rechtsweg in Betracht und nicht das verwaltungsrechtliche Rückforderungsverfahren nach § 37 AO. • Frühere Entscheidungen, die in anderen Konstellationen zu einer steuerrechtlichen Einordnung führten, lassen die hier vertretene Abgrenzung unberührt, weil es auf das der angefochtenen Rechtshandlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis ankommt. Das Finanzgericht hatte die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Rückforderungsbescheid zu Recht stattgegeben. Der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO ist bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren; die aus dieser Grundlage erfolgte Rückzahlung des Finanzamts konnte nicht mittels eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Das Finanzamt muss den Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Beträge auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Damit ist der angefochtene Rückforderungsbescheid aufzuheben und die Rückabwicklung der streitigen Zahlung nicht im steuerrechtlichen Erstattungsverfahren, sondern im zivilrechtlichen Verfahren zu klären.