Beschluss
VI B 87/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
• Für die Bemessung des gemeinen Werts von Aktienoptionen ist die Rechtsprechung des BFH klärend; ein unscharfer Bewertungszeitpunkt ist nicht erforderlich.
• Der einkommensteuerrechtlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt bei Optionsvorteilen richtet sich nach der Verwertung des Rechts; bei Ausübung ist das der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot.
• Ein behaupteter Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht den Bewertungsabschlag ausreichend begründet hat.
Entscheidungsgründe
Bemessung und Zuflusszeitpunkt von Vorteilen aus Aktienoptionen • Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. • Für die Bemessung des gemeinen Werts von Aktienoptionen ist die Rechtsprechung des BFH klärend; ein unscharfer Bewertungszeitpunkt ist nicht erforderlich. • Der einkommensteuerrechtlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt bei Optionsvorteilen richtet sich nach der Verwertung des Rechts; bei Ausübung ist das der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot. • Ein behaupteter Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht den Bewertungsabschlag ausreichend begründet hat. Der Kläger rügte vor dem Bundesfinanzhof verschiedene Zulassungsgründe für die Revision gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung zur Besteuerung von Vorteilen aus Aktienoptionen. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Bewertung (gemeiner Wert) der Aktienoptionen und der maßgebliche Zuflusszeitpunkt nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Das Finanzgericht hatte einen Bewertungsabschlag von 10 % vorgenommen mit der Begründung von Verfügungsbeschränkungen, Sicherheitsgründen und erschwerter Wertermittlung wegen Zeitablaufs. Der Kläger monierte außerdem angebliche divergierende BFH-Rechtsprechung und einen Verfahrensmangel wegen unzureichender Urteilsgründe. Der Senat prüfte, ob die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, ob eine Vereinheitlichung erforderlich ist und ob formelle Mängel vorliegen. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO; die einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Aktienoptionen ist bereits geklärt (keine Erfordernis, den Bewertungszeitpunkt offenzuhalten über eine ca.10‑tägige Spanne). • Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der maßgebende Zuflusszeitpunkt (§11 Abs.1 S.1 EStG) nach der Verwertung des Optionsrechts; bei Ausübung ist maßgeblich der Tag der Einbuchung der Aktien ins Depot, bei anderweitiger Verfügung der Tag der Übertragung oder des Verzichts. • Eine behauptete Divergenz zu einer früheren Entscheidung (VI R 30/07) besteht nicht, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte unterschiedlich sind (Kapitalerhöhung versus formwechselnde Eintragung einer AG). • Ein Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO bzw. §119 Nr.6 FGO liegt nicht vor, weil die Urteilsgründe des Finanzgerichts ausreichend Auskunft über Feststellungen, Bewertungen und rechtliche Erwägungen geben. • Das Finanzgericht hat den 10%‑Bewertungsabschlag hinreichend begründet mit Blick auf Verfügungsbeschränkungen, Sicherheitsaspekte und die erschwerte Wertermittlung durch Zeitablauf; damit ist die Prüf- und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gewährleistet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; sie ist unbegründet. Die beanstandeten Zulassungsgründe sind nicht erfüllt, da weder grundsätzliche Bedeutung noch eine unvereinbare Divergenz vorliegt und auch kein Verfahrensmangel zu erkennen ist. Die bestehende BFH‑Rechtsprechung zur Bewertung von Aktienoptionen und zum Zuflusszeitpunkt ist anwendbar; der maßgebliche Zuflusszeitpunkt bestimmt sich nach der Verwertung des Optionsrechts. Das Finanzgericht hat den Bewertungsabschlag von 10 % ausreichend begründet, weshalb die angefochtene Entscheidung Bestand hat.