Urteil
X R 21/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verpachtung eines Betriebs sind nicht alle Betriebsgegenstände erforderlich; es genügt die Überlassung derjenigen, die dem Betrieb das Gepräge geben.
• Bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen kann bereits die Verpachtung des Betriebsgrundstücks eine Betriebsverpachtung im Ganzen darstellen, wenn dieses die wesentliche Betriebsgrundlage bildet.
• Fehlt eine eindeutige Aufgabeerklärung, ist bei Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung grundsätzlich von einer Fortsetzungsabsicht des Betriebs auszugehen.
Entscheidungsgründe
Betriebsverpachtung: Betriebsgrundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein • Bei Verpachtung eines Betriebs sind nicht alle Betriebsgegenstände erforderlich; es genügt die Überlassung derjenigen, die dem Betrieb das Gepräge geben. • Bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen kann bereits die Verpachtung des Betriebsgrundstücks eine Betriebsverpachtung im Ganzen darstellen, wenn dieses die wesentliche Betriebsgrundlage bildet. • Fehlt eine eindeutige Aufgabeerklärung, ist bei Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung grundsätzlich von einer Fortsetzungsabsicht des Betriebs auszugehen. Die Kläger waren zusammen veranlagt; der Kläger hatte ursprünglich einen Getränkegroßhandel als Einzelunternehmen betrieben. Zum Betriebsvermögen gehörten mehrere Grundstücke, teils eigenbetrieblich, teils zu fremdbetrieblichen oder Wohnzwecken genutzt. Ab 1.7.1979 brachte der Kläger nahezu alle Wirtschaftsgüter in eine GmbH ein; Teile des Grundstücks A-Straße 5a wurden von ihm weiterhin an die GmbH verpachtet. Im Streitjahr 1994 erklärte der Kläger einen Entnahmegewinn für die nicht betrieblich genutzten Grundstücksteile; das Finanzamt änderte später den Bescheid und nahm einen laufenden Gewinn an. Vor dem Finanzgericht bestritten die Kläger das Fortbestehen von Betriebsvermögen und eine Betriebsaufspaltung; das FG verneinte eine Betriebsverpachtung im Ganzen und gab der Klage insoweit statt. Das Finanzamt legte Revision ein. • Revision des Finanzamts war begründet; der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies zurück. • Der BFH stellte fest, dass mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vorlag, wohl aber eine Betriebsverpachtung im Ganzen ab 1.7.1979. • Rechtliche Maßstäbe: Betriebsaufgabe vs. Betriebsunterbrechung; bei Verpachtung genügt die Überlassung der wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände; bei Groß- und Einzelhandel können die gewerblich genutzten Räume/Betriebsgrundstücke regelmäßig als wesentliche Grundlage gelten (§16 EStG-rechtlicher Kontext). • Sachlich war das Grundstück spezifisch auf die Bedürfnisse des Getränkegroßhandels zugeschnitten (Lagerräume, Rampe, Abholmarkt) und damit als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen. • Das in die GmbH eingebrachte bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen war kurzfristig wiederbeschaffbar und damit von untergeordneter Bedeutung für die Frage der Betriebsverpachtung. • Eine fehlende Wiederaufnahmeabsicht des Klägers ist unbeachtlich, solange keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt; bei Verpachtung ist daher regelmäßig von Fortführungsabsicht auszugehen. • Europarechtliche Regelungen ändern nichts am deutschen Begriffsverständnis der wesentlichen Betriebsgrundlage; die einschlägige Fusionsrichtlinie ist für §16 EStG regelmäßig ohne Bedeutung. • Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, ob bestimmte vermietete Grundstücke wegen besonderer Verwaltungsaufwendungen nicht entnommen waren; dies ist nach Zurückverweisung zu prüfen. Der Senat hat die Revision des Finanzamts als begründet angesehen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Begründend hat der BFH festgestellt, dass die Verpachtung des für den Getränkehandel genutzten Grundbesitzes an die GmbH ab 1.7.1979 eine Betriebsverpachtung im Ganzen begründete, weil das Grundstück die wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. Damit gehörten die streitigen Grundstücke im Streitjahr 1994 noch zum Betriebsvermögen des Klägers. Die Frage der konkreten Besteuerung des Entnahmegewinns konnte der Senat nicht selbst entscheiden, weil das FG dazu keine abschließenden Feststellungen getroffen hat; insbesondere sind die behaupteten besonderen Verwaltungsaufwendungen für einzelne vermietete Grundstücke weiter zu prüfen. Die Sache wird deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.