Urteil
X K 13/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verzögerungsrüge ist auch dann wirksam erhoben, wenn ein zuvor geschriebenes Schriftstück durch Auslegung als Verzögerungsrüge zu verstehen ist; nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ist die Rüge "unverzüglich" zu erheben, wobei eine Frist von drei Monaten angemessen ist.
• Bei finanzgerichtlichen Verfahren besteht eine prävalente Dreiphasenstruktur; die Dauer gilt im Regelfall als angemessen, wenn das Gericht innerhalb von gut zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsherbeiführung einleitet.
• Bei der Beurteilung der Angemessenheit nach §198 GVG bleibt stets die Einzelfallprüfung maßgeblich; eine absolute Grenze der Unangemessenheit (z. B. acht Jahre) ist nicht festzulegen.
• Das Verhalten Dritter (insbesondere ausländischer Behörden) ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, begründet aber nicht automatisch die Zurechnung der Verzögerung an das deutsche Gericht; das Gericht trifft eine verdichtete Förderpflicht mit zunehmender Verfahrensdauer.
Entscheidungsgründe
Verzögerungsrüge, Angemessenheit der Verfahrensdauer und zeitliche Maßstäbe • Die Verzögerungsrüge ist auch dann wirksam erhoben, wenn ein zuvor geschriebenes Schriftstück durch Auslegung als Verzögerungsrüge zu verstehen ist; nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ist die Rüge "unverzüglich" zu erheben, wobei eine Frist von drei Monaten angemessen ist. • Bei finanzgerichtlichen Verfahren besteht eine prävalente Dreiphasenstruktur; die Dauer gilt im Regelfall als angemessen, wenn das Gericht innerhalb von gut zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsherbeiführung einleitet. • Bei der Beurteilung der Angemessenheit nach §198 GVG bleibt stets die Einzelfallprüfung maßgeblich; eine absolute Grenze der Unangemessenheit (z. B. acht Jahre) ist nicht festzulegen. • Das Verhalten Dritter (insbesondere ausländischer Behörden) ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, begründet aber nicht automatisch die Zurechnung der Verzögerung an das deutsche Gericht; das Gericht trifft eine verdichtete Förderpflicht mit zunehmender Verfahrensdauer. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §198 GVG wegen der langen Dauer seines beim Finanzgericht Baden-Württemberg von 20.02.2004 bis 08.11.2012 geführten Kindergeldstreits gegen die Familienkasse. Streitpunkt war, ob Kindergeld für drei in Nordirland lebende Kinder in voller Höhe zu gewähren ist oder dortiges child benefit anzurechnen sei. Im Verfahren verzögerten sich vor allem ausländische Sachaufklärungen und die Klärung, ob die M. einen Antrag in Nordirland gestellt hatte; die Familienkasse nahm Schreiben des nordirischen Child Benefit Office nicht unverzüglich an das Gericht weiter. Das FG erteilte mehrmals rechtliche Hinweise, ruhte das Verfahren auf Antrag zwischenzeitlich und forderte schließlich Nachweise an; die CBO-Antwort datiert vom 30.03.2010, ging aber der Familienkasse erst später zu und wurde nicht zeitnah an das FG übermittelt. Der Kläger erhob am 16.02.2012 (eingegangen 16.02.2012) eine Verzögerungsrüge und forderte Entschädigung für einen als unangemessen erachteten Verzögerungszeitraum. • Verfahrensreife und Umfang der Entscheidung: Der Senat entscheidet vorab über den Grund des Entschädigungsanspruchs; die Höhe verbleibt dem Endurteil. • Zur Wirksamkeit der Verzögerungsrüge: Eine Verzögerungsrüge muss nicht in besonderer Form erfolgen; auslegungsfähig sind auch vorherige Schriftstücke, die auf die überlange Dauer hinweisen. Das ÜberlVfRSchG gilt für bereits anhängige Verfahren und verlangt, dass die Verzögerungsrüge "unverzüglich nach Inkrafttreten" (3.12.2011) erhoben wird. • Begriff der Unverzüglichkeit: "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", ist aber normspezifisch auszulegen. Für die hier betroffene Übergangsvorschrift ist eine Zwei-Wochen-Frist unangemessen; der Senat hält typisierend drei Monate für angemessen. • Angemessenheit der Verfahrensdauer nach §198 Abs.1 Satz2 GVG: Maßgeblich sind Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie Verhalten der Beteiligten und Dritter; eine Einzelfallprüfung bleibt zwingend. Eine grobe Faustregel von einem Jahr pro Instanz oder eine absolute Grenze von acht Jahren wird abgelehnt. • Spezifika finanzgerichtlicher Verfahren: Finanzgerichtsverfahren folgen regelmäßig drei Phasen (Schriftsatzaustausch, gerichtsorganisatorische Wartephase, zielgerichtete Förderungsphase). Bei Fehlen besonderer Umstände gilt die Dauer als angemessen, wenn das Gericht innerhalb von gut zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsherbeiführung ergreift. • Anwendung auf den Streitfall: Wegen besonderer Auslandsaufklärungen und komplexer Rechtsfragen war die Sache schwierig, begründet jedoch keine vollständige Entschuldigung für Verzögerungen. Das Verfahren war ab Januar 2007 verzögert; unzulänglich war insbesondere das lange Abwarten auf ausländische Antworten und die fehlende unverzügliche Weiterleitung der CBO-Antwort durch die Familienkasse. • Konkret festgestellte Verzögerungen: Der Senat ermittelte drei Zeiträume unangemessener Verzögerung (Jan.2007–März2009: 27 Monate; Nov.2010–Juli2011: 9 Monate; Jan.2012–Juli2012: 7 Monate), insgesamt 43 Monate. • Zurechnung und Gewichtung: Verhalten Dritter (E, CBO) wurde berücksichtigt, ist aber nicht automatisch dem deutschen Beklagten zuzuschreiben; das Gericht trifft jedoch eine verdichtete Förderpflicht, die hier verletzt wurde. • Verfahrensrechtliche Folgen: Der Anspruchsgrund ist bejaht; die Bemessung der Entschädigung und Entscheidung über materielle Nachteile (Zinsen) bleiben dem Endurteil vorbehalten. Der Senat stellt fest, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens unangemessen war; der Kläger hat seine Verzögerungsrüge wirksam und unverzüglich im Sinne des ÜberlVfRSchG erhoben. Angemessenheitsmaßstäbe: unverzüglich ist hier eine dreimonatige Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes; für finanzgerichtliche Verfahren gilt typisierend, dass das Gericht innerhalb von gut zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsherbeiführung ergreifen muss, andernfalls eine Beeinträchtigung der Prozessförderung anzunehmen ist. Konkrete Feststellung: Das Verfahren war insgesamt während 43 Monaten unangemessen verzögert (Jan.2007–März2009; Nov.2010–Juli2011; Jan.2012–Juli2012). Die Frage der Entschädigungshöhe (einschließlich Überziehungszinsen) entscheidet das Endurteil nach ergänzender Sachaufklärung; der Vorentscheid über den Grund des Anspruchs entfällt zugunsten des Klägers.