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Urteil

IV R 13/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird aus einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb kraft Gesetzes ein Gewerbebetrieb, steht das Wahlrecht nach § 4a Abs.1 Satz2 Nr.3 EStG auch zu, wenn der Steuerpflichtige für den ursprünglich einheitlichen Betrieb Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse aufstellt. • Die Zustimmung des Finanzamts zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kann konkludent durch die erklärungsgemäße Veranlagung erteilt werden; ein Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid schließt die Wirksamkeit dieser Zustimmung nicht aus. • Eine späterer ablehnender Bescheid, der der zuvor konkludent erteilten Zustimmung widerspricht, ist weder als Rücknahme (§ 130 AO) noch als Widerruf (§ 131 AO) der Zustimmung rechtswirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Konkludente Zustimmung des Finanzamts zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs bei herausgelöstem Gewerbebetrieb • Wird aus einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb kraft Gesetzes ein Gewerbebetrieb, steht das Wahlrecht nach § 4a Abs.1 Satz2 Nr.3 EStG auch zu, wenn der Steuerpflichtige für den ursprünglich einheitlichen Betrieb Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse aufstellt. • Die Zustimmung des Finanzamts zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kann konkludent durch die erklärungsgemäße Veranlagung erteilt werden; ein Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid schließt die Wirksamkeit dieser Zustimmung nicht aus. • Eine späterer ablehnender Bescheid, der der zuvor konkludent erteilten Zustimmung widerspricht, ist weder als Rücknahme (§ 130 AO) noch als Widerruf (§ 131 AO) der Zustimmung rechtswirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Kläger ist Landwirt; ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 wurde die Tierhaltung kraft Gesetzes wegen Überschreitens der Vieheinheitengrenze zum Gewerbebetrieb. Er ermittelte den Gewinn weiterhin einheitlich und teilte in den Steuererklärungen den Gewinn auf Landwirtschaft und Gewerbe entsprechend einer Beratung auf; er legte Jahresabschlüsse zum 30.6.2001 und 30.6.2002 vor. Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer für 2000 und 2001 unter Vorbehalt der Nachprüfung. Während einer Außenprüfung 2005 bildete das Finanzamt Rumpfwirtschaftsjahre und erließ einen Ablehnungsbescheid vom 23.6.2008, mit dem es die nachträgliche Umstellung auf das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr für die Tierhaltung ablehnte. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt; der Kläger reichte Revision ein. • § 4a Abs.1 Satz2 Nr.3 EStG erlaubt buchführenden Landwirten, mit Zustimmung des Finanzamts das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr für einen zugleich betriebenen Gewerbebetrieb zu bestimmen, sofern für den Gewerbebetrieb Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gefertigt werden. • Für Fälle, in denen sich erst nachträglich aus einem einheitlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb herausbildet, ist das Wahlrecht auszuüben, wenn für den ursprünglich einheitlichen Betrieb Bücher und regelmäßige Abschlüsse vorliegen; eine teilweise Aufteilung mittels Schätzung steht dem nicht entgegen. • Die Ausübung des Wahlrechts erfordert keine Formvorschrift; die Vorlage des Jahresabschlusses mit nachvollziehbarer Betriebszweigaufteilung in den Steuererklärungen genügt zur Ausübung. • Die Zustimmung des Finanzamts ist eine Ermessensentscheidung; bei Abwägung betrieblicher Interessen und des öffentlichen Interesses war hier die Zustimmung geboten (Ermessensreduzierung auf Null), weil die Steuerwirkung nicht auf Gestaltung, sondern auf gesetzlicher Herauslösung beruht. • Das Finanzamt hat konkludent zugestimmt, indem es die in den eingereichten Jahresabschlüssen ausgeübte Gewinnaufteilung in den unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheid 2001 übernommen hat; der Nachprüfungsvorbehalt des Steuerbescheids betrifft nur die Steuerfestsetzung, nicht die gesonderte Entscheidung über die Zustimmung zum Wirtschaftsjahr. • Der spätere Ablehnungsbescheid widerspricht der zuvor erteilten konkludenten Zustimmung und konnte nicht wirksam als Rücknahme (§ 130 AO) oder Widerruf (§ 131 AO) erfolgen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts und den Ablehnungsbescheid vom 23.06.2008 auf und entscheidet in der Sache selbst: Das Finanzamt hatte durch die erklärungsgemäße Veranlagung 2001 konkludent der Bestimmung des abweichenden Wirtschaftsjahrs für die gewerbliche Tierhaltung zugestimmt. Diese Zustimmung war rechtmäßig und durfte nicht durch den späteren Ablehnungsbescheid aufgehoben werden, da weder die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 130 AO noch eines Widerrufs nach § 131 AO vorlagen. Damit steht dem Kläger das Wahlrecht zur Anwendung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb in den Streitjahren zu und die entsprechenden Bescheide sind insoweit zu ändern.