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Urteil

VIII R 14/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachlaufende Schuldzinsen zur Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung sind ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn die Schuld nicht durch Veräußerungserlös oder Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter getilgt werden kann. • Für die Zuordnung der Zinsen kommt es auf den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang in den Streitjahren an; der Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung der Beteiligung vor 1999 schließt den Abzug nicht aus. • Die hälftige Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist auf die hier entstandenen Finanzierungskosten nicht anzuwenden, weil die Einkünfte aus der Aufgabe der Beteiligung nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung fallen.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit nachlaufender Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung einer GmbH‑Beteiligung • Nachlaufende Schuldzinsen zur Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung sind ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn die Schuld nicht durch Veräußerungserlös oder Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter getilgt werden kann. • Für die Zuordnung der Zinsen kommt es auf den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang in den Streitjahren an; der Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung der Beteiligung vor 1999 schließt den Abzug nicht aus. • Die hälftige Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist auf die hier entstandenen Finanzierungskosten nicht anzuwenden, weil die Einkünfte aus der Aufgabe der Beteiligung nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung fallen. Eheleute sind zusammen veranlagt; der Kläger hielt 99 % an einer GmbH, die 1995 Konkurs anmeldete. Der Kläger hatte sich bereits 1994 gegenüber der Bank selbstschuldnerisch für GmbH‑Verbindlichkeiten verbürgt; diese Bürgschaft war eigenkapitalersetzend. 1998 wurde der Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nahm ein Darlehen auf, später aufgestockt, um Vergleichsverbindlichkeiten zu erfüllen. In den Streitjahren zahlte er Zinsen für dieses Darlehen und erklärte sie als nachträgliche Anschaffungs‑/Beteiligungskosten bzw. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an; das Finanzgericht gab der Klage insoweit teilweise statt. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die nachlaufenden Schuldzinsen steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind. • Verfahrensrechtlich sind die vorinstanzlichen Feststellungen weiterhin maßgeblich; für 2006 und 2007 sind Änderungsbescheide zu berücksichtigen, weshalb das Urteil insoweit aufzuheben und die Steuerberechnung dem Finanzamt übertragen wird (§§ 100,121 FGO). • Materiell hat der BFH seinen Rechtsprechungswechsel bestätigt: Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 besteht wegen der Gesetzesänderung bei § 17 EStG für fremdfinanzierte, steuerlich verstrickte Beteiligungen ein Veranlassungszusammenhang zwischen den nachlaufenden Schuldzinsen und den Einkünften aus Kapitalvermögen, sodass diese Zinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sind. • Entscheidend ist der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang in den Streitjahren; der Umstand, dass die Aufgabe der Beteiligung vor 1999 lag, verhindert den Abzug nicht, sofern die Zinsen auf einer Darlehensverpflichtung beruhen, die durch die Beteiligung ausgelöst wurde und kein überlagerndes Ereignis diesen Zusammenhang aufgehoben hat. • Die alte Rechtsprechung, die für vor 1999 liegende Aufgabezeitpunkte den Abzug versagte, ist durch die neuere Entscheidungslinie überholt; frühere gegenteilige Entscheidungen binden den Senat nicht mehr. • Die Halbeinkünftebeschränkung des § 3c Abs.2 Satz1 EStG greift im vorliegenden Fall nicht, weil die hier maßgeblichen Erträge bzw. deren zeitlicher Anwendungsbereich nicht unter die für die Streitjahre geltende Regelung fallen; daher sind die streitigen Schuldzinsen in voller Höhe abziehbar. Die Revision ist insoweit teilweise erfolgreich: Für die Streitjahre 2006 und 2007 ist das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Einkommensteuer hinsichtlich der jeweils abzuziehenden Werbungskosten nach Maßgabe des vorinstanzlichen Urteils festzusetzen; die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Hinsichtlich der Streitjahre 2002, 2004 und 2005 ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass die im Streitfall gezahlten nachlaufenden Schuldzinsen, die auf das zur Erfüllung einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft aufgenommene Darlehen entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, da der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu der GmbH‑Beteiligung in den Streitjahren besteht und keine gesetzliche oder wertungsmäßige Rechtfertigung für eine anderslautende Behandlung vorliegt. Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide für 2006 und 2007 entsprechend zu beachten und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des abzugsfähigen Zinsbetrags neu zu berechnen.