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Beschluss

IV R 25/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine während des finanzgerichtlichen Verfahrens ohne Liquidation vollbeendete Personengesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Befugnis, weiterhin in Prozessstandschaft für Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu führen. • Nach Vollbeendigung lebt die Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter, deren Mitgliedschaft den Streitzeitraum berührt, wieder auf; die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich jedoch nur auf solche Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Gesellschafter waren. • Eine prozessuale Rechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolgerin tritt nur ein, wenn diese durch den ursprünglich bestellten postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und keine Aussetzung des Verfahrens verlangt wurde. • Ein Gesellschafter ist nur zur Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid befugt, soweit die angefochtene Feststellung ihn selbst betrifft und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 48 Abs. 1 FGO, § 40 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage einer prozessualen Rechtsnachfolgerin gegen Gewinnfeststellungsbescheid • Eine während des finanzgerichtlichen Verfahrens ohne Liquidation vollbeendete Personengesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Befugnis, weiterhin in Prozessstandschaft für Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu führen. • Nach Vollbeendigung lebt die Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter, deren Mitgliedschaft den Streitzeitraum berührt, wieder auf; die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich jedoch nur auf solche Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Gesellschafter waren. • Eine prozessuale Rechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolgerin tritt nur ein, wenn diese durch den ursprünglich bestellten postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und keine Aussetzung des Verfahrens verlangt wurde. • Ein Gesellschafter ist nur zur Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid befugt, soweit die angefochtene Feststellung ihn selbst betrifft und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 48 Abs. 1 FGO, § 40 Abs. 2 FGO). Die Beigeladene veräußerte einen Kommanditanteil; der daraus resultierende Veräußerungsgewinn wurde im Gewinnfeststellungsbescheid 2001 der Beigeladenen vollständig zugeordnet und Teile davon gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufende Einkünfte umqualifiziert. Die B-KG klagte gegen Umfang der Umqualifizierung; nach Klageerhebung wurde die klagende B-KG durch Ausscheiden der Komplementärin ohne Liquidation vollbeendet, ihr Vermögen ging auf die Klägerin über, die anschließend als B-KG firmierte. Das Finanzgericht wies die Klage ab; das FG sah die Umqualifizierung in dem vom Finanzamt festgesetzten Umfang als rechtmäßig an. Mit der Revision machte die Klägerin geltend, die Umqualifizierung treffe nur einen geringeren Anteil. Der BFH prüfte, wer prozessual zur Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids befugt ist. • Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich der Gewinnfeststellungsbescheid 2001; andere Bescheide sind nicht mehr Streitgegenstand. • Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft ohne Abwicklung erlischt deren Befugnis, als Prozessstandschafterin für Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu führen; die individuelle Klagebefugnis der betroffenen Gesellschafter lebt wieder auf (Rechtsgrundlagen und ständige BFH-Rechtsprechung). • Wenn die Vollbeendigung während des Verfahrens eintritt, gelten als prozessuale Rechtsnachfolger nur diejenigen Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Gesellschafter waren; ausgeschiedene Gesellschafter sind nicht erfasst. • Die Klägerin trat als prozessuale Rechtsnachfolgerin der B-KG in das Verfahren ein, weil die B-KG zuvor durch postulationsfähige Prozessbevollmächtigte vertreten war und kein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde; die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten blieb wirksam. • Die Klägerin war jedoch nicht zur Erhebung der Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid befugt, da die angefochtene Feststellung (Qualifikation und Zuordnung des Veräußerungsgewinns) lediglich die Beigeladene betraf und die Klägerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt war (§ 48 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 34 EStG, § 40 Abs. 2 FGO). • Die vom Finanzamt vorgenommene Umqualifizierung (54,05% des Gewinns als laufende Einkünfte) war Gegenstand der Entscheidung; einzig die Beigeladene hätte wirksam hiergegen klagen können, was nicht geschehen ist. • Mangels entsprechender Klagebefugnis der Klägerin war die Klage unzulässig und das FG durfte nicht in der Sache entscheiden. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts bleibt im Ergebnis bestehen. Die Klage war als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht in eigenen Rechten durch die angefochtene Feststellung des Gewinnfeststellungsbescheids berührt wurde und daher nicht zur Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 FGO berechtigt war. Mit der Vollbeendigung der ursprünglich klagenden Personengesellschaft lebte die Klagebefugnis der betroffenen einzelnen Gesellschafter wieder auf; im vorliegenden Verfahren wäre jedoch ausschließlich die Beigeladene zur Anfechtung des streitigen Teils des Gewinnfeststellungsbescheids befugt gewesen, was nicht erfolgt ist. Daher durfte das FG nicht materiell über den Klageantrag entscheiden und die prozessuale Weiterführung durch die Klägerin war unzulässig.