Beschluss
III R 29/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträgliche Gesetzesänderung zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustands kann den Rechtsstreit erledigen, wenn auf dieser Grundlage die begehrte Leistung gewährt wird.
• Bei erledigter Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach den Grundsätzen der FGO zu verteilen; hier ist es billig, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen, wenn die Gesetzesänderung zu Gunsten der Kläger erfolgt ist.
• Die Tatsache, dass frühere Entscheidungen aufgehoben sind, macht die Vorentscheidung und das Revisionsverfahren gegenstandslos, sofern die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären.
Entscheidungsgründe
Kostenlast bei Erledigung nach verfassungsbedingter Gesetzesänderung • Ein nachträgliche Gesetzesänderung zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustands kann den Rechtsstreit erledigen, wenn auf dieser Grundlage die begehrte Leistung gewährt wird. • Bei erledigter Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach den Grundsätzen der FGO zu verteilen; hier ist es billig, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen, wenn die Gesetzesänderung zu Gunsten der Kläger erfolgt ist. • Die Tatsache, dass frühere Entscheidungen aufgehoben sind, macht die Vorentscheidung und das Revisionsverfahren gegenstandslos, sofern die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären. Die verpartnerten Kläger begehrten für 2002 die Zusammenveranlagung, die das Finanzamt ablehnte. Nach erfolglosen Einspruchs- und Klageverfahren hob das Bundesverfassungsgericht jedoch ein früheres BFH-Urteil auf und stellte fest, dass bestimmte EStG-Bestimmungen Lebenspartnern die Splitting-Möglichkeit zu Unrecht versagten. Der Gesetzgeber änderte daraufhin das Einkommensteuergesetz rückwirkend zu Gunsten eingetragener Lebenspartnerschaften. Daraufhin führte das Finanzamt die beantragte Zusammenveranlagung durch und erklärte die Hauptsache für erledigt. Auch die Kläger erklärten die Hauptsache für erledigt und beantragten, dem Finanzamt die Verfahrenskosten aufzuerlegen. • Nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 FGO ist bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. • Die verfassungsgerichtliche Entscheidung und die nachfolgende Gesetzesänderung führten dazu, dass das frühere Senatsurteil und die Vorentscheidung gegenstandslos wurden. • Da die Gesetzesänderung zu Gunsten der Kläger erfolgte und das Finanzamt daraufhin die begehrte Leistung erteilte, wäre den Klägern unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Prozessinhalt zuerkannt worden. • Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen, weil die Erledigung auf einer Änderung des Gesetzes beruht, die den Klägern den obsiegenden Anspruch verschafft hat. • Ob die Kostenentscheidung konkret nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 FGO zu treffen ist, bleibt offen; die gebotene Kostenfolge ergibt sich jedoch in jedem Fall. Der Beschluss entscheidet, dass die Verfahrenskosten dem Finanzamt aufzuerlegen sind. Die Hauptsache war durch die Gesetzesänderung und die Gewährung der beantragten Zusammenveranlagung erledigt worden; damit wäre den Klägern der Anspruch zuerkannt worden. Aufgrund des billigen Ermessens und des bisherigen Sach- und Streitstandes trägt das Finanzamt die Kosten des Verfahrens. Frühere Vorentscheidungen sind infolgedessen gegenstandslos geworden. Die Kostenentscheidung folgt damit dem Interesse an einer sachgerechten Verteilung der Verfahrenskosten nach Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands.