Urteil
XI R 34/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsätze einer gemeinnützigen Reitvereins-Pferdepension können nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nun Art.132 Abs.1 Buchst. m MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind.
• Die unionsrechtlichen Begriffe der Steuerbefreiung sind nach EuGH-Rechtsprechung autonom auszulegen; nationale Gerichte haben festzustellen, ob Leistungen objektiv unverzichtbar für die Sportausübung sind.
• Der Ausschlusstatbestand wegen Wettbewerb (Art.13 Abs.2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich) greift nicht ohne konkrete Feststellungen zu vergleichbaren Angeboten ein; für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung betreffen, kommt der Ausschluss nur eingeschränkt in Betracht.
• Kann das Gericht wegen fehlender oder unzutreffender Tatsachen- und Rechtsfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ist zurückzuverweisen; insoweit sind §12 Abs.2 Nr.8 UStG i.V.m. §65 AO gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Steuerbefreiung für Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Reitvereins möglich • Umsätze einer gemeinnützigen Reitvereins-Pferdepension können nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nun Art.132 Abs.1 Buchst. m MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind. • Die unionsrechtlichen Begriffe der Steuerbefreiung sind nach EuGH-Rechtsprechung autonom auszulegen; nationale Gerichte haben festzustellen, ob Leistungen objektiv unverzichtbar für die Sportausübung sind. • Der Ausschlusstatbestand wegen Wettbewerb (Art.13 Abs.2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich) greift nicht ohne konkrete Feststellungen zu vergleichbaren Angeboten ein; für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung betreffen, kommt der Ausschluss nur eingeschränkt in Betracht. • Kann das Gericht wegen fehlender oder unzutreffender Tatsachen- und Rechtsfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ist zurückzuverweisen; insoweit sind §12 Abs.2 Nr.8 UStG i.V.m. §65 AO gesondert zu prüfen. Kläger ist ein gemeinnütziger Reitverein, der umfangreiche Reitanlagen unterhält und 2006 zusätzlich eine Pferdepension betrieb. Die Pferdepension umfasste Einstellplätze, Reinigung, Streu, Fütterung, Pflege, tierärztliche Betreuung und Anlagenbenutzung. Der Verein erklärte diese Umsätze im USt-Jahr 2006 zum Regelsteuersatz; das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest. Der Verein beantragte Befreiung nach Art.13 Teil A Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. hilfsweise den ermäßigten Steuersatz nach §12 Abs.2 Nr.8 UStG i.V.m. §65 AO. Das Finanzgericht lehnte ab: Es sah die Pferdepension nicht als unerlässlich für die Sportausübung und als im Wettbewerb mit gewerblichen Anbietern stehend; ebenso verneinte es einen Zweckbetrieb im Sinne des §65 AO. Der Verein legte Revision ein. • Revision des Vereins war begründet; das FG-Urteil wurde aufgehoben und zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung zurückverwiesen (§126 Abs.3 FGO). • Der BFH stellte heraus, dass die vom Verein erbrachten Pferdepensionsleistungen nicht unter §4 Nr.22 Buchst. b UStG fallen, wohl aber unter die EU-Befreiung nach Art.13 Teil A Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nun Art.132 Abs.1 Buchst. m MwStSystRL) fallen können. • Europarechtlich sind die Befreiungsbegriffe autonom und eng auszulegen; sie erfassen jedoch Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind; dafür sind die objektive Natur der Leistung und die Konzeption des Unternehmens maßgeblich (EuGH-Rechtsprechung, insbesondere Canterbury und Mesto Zamberk). • Das FG hatte den Begriff der "Unerlässlichkeit" zu eng verstanden; unerlässlich ist nicht nur das unentbehrliche Vorliegen der Leistung, sondern es kommt darauf an, ob ohne die Leistung die Haupttätigkeit nicht in vergleichbarer Qualität bzw. auf gleichem Niveau erbracht werden kann. • Die bisherigen Feststellungen des FG genügen nicht, um zu entscheiden, ob die Pferdepension für die Ausübung des Reitsports auf gleichwertigem Niveau erforderlich ist; hierzu sind konkrete Tatsachenfeststellungen (z.B. Anzahl/Qualität vereinseigener Pferde, Bedeutung der Pensionspferde für Trainings- und Wettkampfbetrieb) nachzuholen. • Auch die Annahme des FG, die Befreiung sei wegen Wettbewerbs mit gewerblichen Anbietern ausgeschlossen, ist mangels Feststellungen zu vergleichbaren Betrieben und dem objektiven Vergleich der Leistungen nicht tragfähig; für den Kernbereich der Befreiung ist ein Ausschluss besonders zurückhaltend zu prüfen. • Soweit hilfsweise der ermäßigte Steuersatz (§12 Abs.2 Nr.8 UStG) begehrt wurde, hat das FG die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs (§65 AO) nicht ausreichend festgestellt; die Frage, ob die Pferdepension Zweckbetrieb ist, ist ebenfalls erneut zu prüfen. Die Revision des Reitvereins ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Feststellung und neuer Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass Pferdepensionsleistungen unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Steuerbefreiung für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport stehende Leistungen fallen können, wenn sie objektiv für die Ausübung des Sports unerlässlich sind. Das FG hat den Begriff der Unerlässlichkeit zu eng ausgelegt und zu wenige Feststellungen etwa zur Bedeutung der Pensionspferde für Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie zur Wettbewerbslage getroffen. Daher sind vom FG im weiteren Verfahren konkrete Nachforschungen und Feststellungen zur tatsächlichen Unternehmenskonzeption, zur Zahl und Qualität der vereinseigenen Pferde, zur Nutzung der Anlage und zu möglichen vergleichbaren Angeboten in der Umgebung vorzunehmen; sodann ist neu über die Umsatzsteuerbefreiung nach Art.13 Teil A Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG bzw. hilfsweise über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach §12 Abs.2 Nr.8 UStG i.V.m. §65 AO zu entscheiden.