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Urteil

VI R 78/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 37b EStG ist eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer und begründet keine eigenständige Einkunftsart. • Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die beim Arbeitnehmer dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. • Vorteile, die sich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung darstellen und ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, sind kein Arbeitslohn und unterliegen nicht der Pauschalierung nach § 37b EStG.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für rein betriebsfunktionale Kundenveranstaltungen • § 37b EStG ist eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer und begründet keine eigenständige Einkunftsart. • Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die beim Arbeitnehmer dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. • Vorteile, die sich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung darstellen und ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, sind kein Arbeitslohn und unterliegen nicht der Pauschalierung nach § 37b EStG. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft im Aufzugsbau, führte am 25. und 26. Juni 2008 Regattabegleitfahrten als Kundenveranstaltungen durch und charterte dafür ein Segelschiff; Teilnehmer konnten Catering in Anspruch nehmen und an Bord übernachten. An der ersten Veranstaltung nahmen 44 Personen teil, darunter 19 Mitarbeiter, an der zweiten 69 Personen, darunter 18 Mitarbeiter. Mitarbeiter durften nur teilnehmen, wenn die von ihnen betreuten Kunden erschienen; Teilnahme war damit abhängig von der Kundenanwesenheit und mit Repräsentationspflichten verbunden. Die teilnehmenden Mitarbeiter mussten Firmenjacken tragen, die Kunden während der Fahrt betreuen und fachliche Gespräche führen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die Veranstaltungen als lohnsteuerpflichtige Vorteile und setzte Lohnsteuer nach Einbeziehung aller Aufwendungen an; die Klägerin beantragte Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin, das Finanzamt reichte Revision ein. • Rechtsnatur § 37b EStG: § 37b ist eine besondere, pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer und begründet keine neue Einkunftsart; die Vorschrift setzt voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig ist (§ 37b Abs.1, Abs.2 EStG). • Anwendungsbereich von § 37b Abs.2 EStG: Die Pauschalierung für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer kommt nur in Betracht, wenn die Zuwendungen grundsätzlich zu einkommensteuerbaren Einkünften beim Arbeitnehmer führen; § 37b schafft keinen eigenständigen Lohnbegriff. • Abgrenzung Arbeitslohn vs. betriebsfunktionaler Vorteil: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist kein Arbeitslohn gegeben, wenn der Vorteil objektiv betrachtet nicht Entlohnungscharakter hat, sondern notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung und ganz überwiegend im eigenen betrieblichen Interesse liegt. • Sachverhaltswürdigung vorliegend: Das FG hat festzustellen berechtigte Umstände berücksichtigt, insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Teilnahme bei Anwesenheit ihrer Kunden, das Tragen von Firmenkleidung, die Betreuungspflichten und die Rolle als Repräsentanten, weshalb der betriebliche Zweck im Vordergrund stand und ein Arbeitnehmerinteresse vernachlässigt werden kann. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die revisionsrechtliche Nachprüfung hält die Würdigung des FG für naheliegend und nicht zu beanstanden; ein anderweitiges Tatsachenklagevorbringen des Finanzamts wurde nicht geführt und ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. • Ergebnisfolgen: Da die Aufwendungen der Klägerin keine Arbeitslohnzuwendungen begründen, sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen. Der Revision des Finanzamts wurde nicht stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wurde bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Die Aufwendungen der Klägerin für die Regattabegleitfahrten stellen keinen einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die gewährten Vorteile als notwendige Begleiterscheinungen einer betriebsfunktionalen Zielsetzung ganz überwiegend im Interesse der Arbeitgeberin lagen. Damit kommen die Pauschalierungsvorschriften des § 37b Abs.2 EStG nicht zur Anwendung. Das Finanzamt konnte die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage für eine pauschale Lohnsteuer einbeziehen und die Nachforderung bleibt insoweit unbegründet.