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Urteil

VI R 57/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 37b EStG ist eine Pauschalierungsnorm der Steuererhebung und begründet keinen neuen Einkunfts­tatbestand. • Die Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Sachzuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren Einkünften führen. • § 37b EStG gilt nur insoweit, als der Zuwendungsempfänger in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist; Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, sind aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.
Entscheidungsgründe
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nur bei einkommensteuerbaren Inlandsempfängern • § 37b EStG ist eine Pauschalierungsnorm der Steuererhebung und begründet keinen neuen Einkunfts­tatbestand. • Die Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Sachzuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren Einkünften führen. • § 37b EStG gilt nur insoweit, als der Zuwendungsempfänger in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist; Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, sind aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen. Die Klägerin, eine Holdinggesellschaft, veranstaltete im Oktober 2007 ein Management‑Meeting, bei dem Arbeitnehmer aus Deutschland und dem Ausland teilnahmen. Insgesamt wurden Sachzuwendungen in Höhe von 124.197 € gewährt. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG. Das Finanzamt setzte daraufhin pauschale Einkommensteuer in Höhe von 37.259,10 € (zzgl. Zuschläge) fest und erließ einen umfassenden Nachforderungsbescheid. Das Finanzgericht hob den Bescheid insoweit auf, als Zuwendungen an Empfänger entfielen, die nicht der Besteuerung in Deutschland unterlagen. Das Finanzamt legte Revision ein; das BMF trat dem Verfahren bei. • § 37b Abs.1 und Abs.2 EStG regeln eine vereinfachte Erhebungsform der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, sie schaffen aber keinen eigenständigen Einkunfts­tatbestand. • Systematisch und nach Wortlaut setzt § 37b EStG voraus, dass beim Empfänger bereits Einkünfte i.S. des § 2 Abs.1 i.V.m. §§ 13–24 EStG entstanden sind; § 37b pauschaliert nur die Bemessungsgrundlage, nicht die Entstehung der Steuer. • Die Gesetzessystematik (Einordnung unter VI. Steuererhebung) und die Materialien stützen die Auslegung, dass § 37b nur die Bewertung einkommensteuerbarer Vorteile vereinfachen soll; Barzuwendungen sind ausgeschlossen, weil ihr Wert offensichtlich ist. • § 37a EStG als Vergleichsnorm begründet keine andere Auslegung; die fehlende ausdrückliche Beschränkung in § 37b auf im Inland steuerpflichtige Empfänger ändert nichts an der systematischen Voraussetzung einkommensteuerbarer Einkünfte. • Folgerichtig erfasst § 37b EStG nur Zuwendungen, die beim Empfänger zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führen; Zuwendungen an nicht in Deutschland steuerpflichtige Empfänger fallen nicht in die Bemessungsgrundlage. • Das Finanzgericht hat zutreffend die pauschalierte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der Empfänger, die nicht inländisch steuerpflichtig sind (34,85 %), gemindert. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass § 37b EStG lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt und nur solche Sachzuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren Einkünften führen. Daher sind Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, bei der Bemessungsgrundlage der Pauschalierung auszuschließen. Das Finanzgericht hat folgerichtig den Nachforderungsbescheid im Umfang der nicht inländisch steuerpflichtigen Empfänger reduziert, weshalb die Klage der Klägerin insoweit Erfolg hatte. Die Entscheidung stärkt die systematische Reichweite des § 37b EStG und begrenzt die Pauschalierung auf inländisch steuerpflichtige Empfänger.