Beschluss
V B 49/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Personenbeförderung innerhalb einer Skihalle mittels Skilift unterliegt nicht zwingend dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG, wenn sie Teil eines umfassenden Leistungsangebots ist.
• Die Einordnung als begünstigte Beförderungsleistung oder als Leistung eigener Art ist eine durch das FG vorzunehmende tatsächliche Würdigung, die für den Senat nach § 118 FGO bindend ist.
• Steuerermäßigungen sind eng auszulegen; Art. 98 MwStSystRL gewährt keinen Anspruch auf Anwendung der Begünstigung auf Leistungen, bei denen Personenbeförderung nicht prägend ist.
• Unterschiedliche steuerliche Regelungen in anderen Mitgliedstaaten begründen keinen Anspruch auf die dortigen ermäßigten Sätze wegen des nationalen Ermessensspielraums nach Art. 98 MwStSystRL.
Entscheidungsgründe
Skihallenleistungen als eigene Leistung: kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Liftbeförderung • Die Personenbeförderung innerhalb einer Skihalle mittels Skilift unterliegt nicht zwingend dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG, wenn sie Teil eines umfassenden Leistungsangebots ist. • Die Einordnung als begünstigte Beförderungsleistung oder als Leistung eigener Art ist eine durch das FG vorzunehmende tatsächliche Würdigung, die für den Senat nach § 118 FGO bindend ist. • Steuerermäßigungen sind eng auszulegen; Art. 98 MwStSystRL gewährt keinen Anspruch auf Anwendung der Begünstigung auf Leistungen, bei denen Personenbeförderung nicht prägend ist. • Unterschiedliche steuerliche Regelungen in anderen Mitgliedstaaten begründen keinen Anspruch auf die dortigen ermäßigten Sätze wegen des nationalen Ermessensspielraums nach Art. 98 MwStSystRL. Die Klägerin betreibt eine ganzjährig betriebene Skihalle mit künstlichem Berg, Skiliften, Piste, Umkleiden, Toiletten, Verleih, Skikursen und Gastronomie. Sie verkaufte Einzelkarten zur Nutzung von Liften, Piste und Einrichtungen; zusätzliche Leistungen wurden gesondert angeboten. Das Finanzamt besteuerte die Einzelkarten mit dem Regelsteuersatz statt mit dem ermäßigten Satz. Das FG wies die Klage ab mit der Begründung, die Liftbeförderung sei Teil eines umfassenden Leistungsbündels und nicht die prägende Leistung. Die Klägerin rügte daneben eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Gebirgsbahnen und verwies auf Regelungen anderer EU-Staaten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich auf die grundsätzliche Auslegung des Begünstigungs Tatbestands des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG. • Die vom FG getroffene tatsächliche Würdigung, wonach die Personenbeförderung durch den Skilift hinter dem Gesamtangebot der Skihalle zurücktritt und somit eine Leistung eigener Art vorliegt, ist nach § 118 FGO für den BFH bindend. • Der BFH verweist auf seine frühere Rechtsprechung, wonach Schlepplifte als Teil eines umfassenden Angebots nicht notwendigerweise unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG fallen. • Steuerermäßigungen sind Ausnahmen und daher eng auszulegen; die Regelung in Art. 98 MwStSystRL und Anhang III Kategorie 5 richtet sich auf Personenbeförderungen, bei denen diese das prägende Element sind, nicht jedoch auf komplexe Freizeitangebote. • Sachliche Unterschiede zwischen einer ganzjährig betriebenen, künstlichen Skihalle und einer Aufstiegshilfe in einer Gebirgsregion rechtfertigen keine verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsnorm nach Art. 3 GG. • Der Umstand, dass andere Mitgliedstaaten Skihallen ermäßigt besteuern, ändert nichts: Art. 98 MwStSystRL überlässt Umfang und Art der Begünstigungen dem Mitgliedstaat, sodass kein Anspruch auf den jeweils günstigsten ausländischen Steuersatz besteht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die Einzelkarten der Skihalle unterliegen dem Regelsteuersatz, weil die Beförderung per Skilift Bestandteil eines übergreifenden Leistungsangebots ist und nicht das prägende Element bildet. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Gebirgsbahnen liegt nicht vor, da wesentliche sachliche Unterschiede bestehen. Auch internationale Unterschiede in der Besteuerung begründen keinen Anspruch auf Anwendung eines ermäßigten ausländischen Steuersatzes. Damit verliert die Klägerin ihren Anspruch auf ermäßigte Besteuerung der Tickets.