OffeneUrteileSuche
Urteil

VIII R 46/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

4mal zitiert
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu Recht hat das FG die Auffassung des FA bestätigt, die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung der streitigen Bescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO lägen nicht vor. 1. Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Satz 2 und 3 AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist oder ‑‑wie hier‑‑ der Klagefrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben (Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503). 2. Ein dergestalt bestimmbares Änderungsbegehren hat der Kläger bis zum Ablauf der Frist (am Montag, den 12. März 2007) für eine Klage gegen die Einkommensteuerbescheide zu den Streitjahren in Gestalt der am 9. Februar 2007 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht vorgetragen; dessen Würdigung ist mangels insoweit erhobener Einwendungen für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dessen Konkretisierung des Änderungsbegehrens nach Ablauf der Klagefrist nicht deshalb als fristgerecht angesehen werden, weil das FA einen Gesprächstermin zur Erörterung des Begehrens für die Zeit nach Ablauf der Klagefrist vereinbart und durch Schreiben vom 19. März 2007 mitgeteilt hat, dass die Möglichkeit einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO bestehe. a) Auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Anspruchs auf Fairness im Verfahren kann der Kläger diese Auffassung nicht stützen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, sowie BFH-Beschlüsse vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50; vom 20. Juli 2011 X B 36/11, BFH/NV 2011, 2079; vom 11. März 2013 I B 95/12, BFH/NV 2013, 1425; zur Anwendung im Besteuerungsverfahren BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969). Denn das Schreiben des FA vom 19. März 2007 wurde erst nach Ablauf der Klagefrist am 12. März 2007 verfasst und konnte schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand bei dem fachkundig vertretenen Kläger über eine auch nach dem 12. März 2007 bestehende Möglichkeit eines Antrags auf schlichte Änderung schaffen. Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 3 AO und nach der ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; in BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; in BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503) ein bestimmbarer Antrag "vor Ablauf der Klagefrist" vorausgesetzt wird und deshalb für die den Kläger seinerzeit vertretende Steuerberaterin keine vernünftigen Zweifel an dieser ‑‑unbedingten‑‑ Vorgabe des Gesetzes bestehen konnten. b) Die Vereinbarung eines Gesprächstermins für die Zeit nach Ablauf der Klagefrist konnte deshalb für sich genommen ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand für die Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist schaffen, sodass auch für einen geltend gemachten Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO schon mangels Entschuldbarkeit der Fristversäumnis kein Raum wäre. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für die Zusage einer entsprechenden Verlängerung der Frist (zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Zusagen der Finanzverwaltung vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356) nicht ersichtlich. c) Dass der Kläger aufgrund der Erkrankung seiner früheren Beraterin gehindert war, innerhalb der Klagefrist einen bestimmbaren Antrag zu stellen, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger insoweit lediglich darauf Bezug genommen, dass sich die frühere Beraterin aufgrund der während ihres Krankenhausaufenthalts geführten Telefonate darauf verlassen habe, vor Ablauf der Klagefrist nichts unternehmen zu müssen. Abgesehen davon war die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 6. Juni 2007 gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG bereits abgelaufen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken