Beschluss
VIII B 40/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind die in den Beiträgen enthaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
• Die Frage, ob solche Aufwendungen als Werbungskosten nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage abzugsfähig sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
• Ein Verlust aus der Kündigung einer Lebensversicherung vor Ablauf von zwölf Jahren ist regelmäßig privater Vermögensverlust und nicht als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehbar.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten aus Rückkaufsverlust vor 2005 abgeschlossener Lebensversicherung • Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind die in den Beiträgen enthaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. • Die Frage, ob solche Aufwendungen als Werbungskosten nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage abzugsfähig sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. • Ein Verlust aus der Kündigung einer Lebensversicherung vor Ablauf von zwölf Jahren ist regelmäßig privater Vermögensverlust und nicht als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehbar. Die Kläger, zusammen veranlagt, hatten vor dem 1.1.2005 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatz abgeschlossen und den Vertrag vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt. Der Rückkaufswert lag unter den geleisteten Beiträgen; das Finanzamt setzte die in diesem Rückkaufswert enthaltenen Kapitalerträge bei der Einkommensteuer 2006 fest. Die Kläger rügten im Einspruch, die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert abzüglich Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen zu können. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führte zum Beschluss des BFH, der die Revision nicht zuzulassen beschloss. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO, weil es sich um ausgelaufenes Recht (bis 31.12.2004 geltende Fassung des §20 Abs.1 Nr.6 EStG) handelt und keine Ausnahmesituation vorliegt. • Der Senat hat bereits klargestellt, dass in Beiträgen enthaltene Abschluss- und Verwaltungskosten von Lebensversicherungen nicht Werbungskosten, sondern Anschaffungs- bzw. Erwerbskosten einer Kapitalanlage im Sinne des §20 EStG sind. • Die Rechtsprechung verlangt, dass Aufwendungen für Kapitalanlagen nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu erlangen, nicht im Vordergrund steht. Bei Lebensversicherungen auf Todes- und Erlebensfall ist hingegen die Absicht, den Versicherungsschutz mit ggf. steuerfreien Leistungen zu erhalten, wesentlicher Grund des Vertragsabschlusses. • Der behauptete Verlust resultierte nicht aus der Erzielung von Kapitalerträgen, sondern aus der vorzeitigen Kündigung zu einem Zeitpunkt, in dem der Rückkaufswert unter den Einzahlungen lag; es liegt damit ein privater Vermögensverlust vor, der nicht als Werbungskosten nach §9 EStG berücksichtigt werden kann. • Verfassungsrechtliche Einwände greift der BFH nicht: Die Besteuerung der Kapitalerträge ohne Abzug des eingezahlten Vermögensverlusts verletzt nicht das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; eine andere Behandlung hätte die Systematik der Einkünfteermittlung durchbrochen und wäre nur mit gesetzlicher Neuregelung möglich. • Die Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beiträgen zu den Einkünften gehört, gilt nur für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge und begründet keine Analogie für ältere Verträge. • Das FG hat auch die gebotene Sachaufklärung beachtet: Die Verweigerung der gewünschten Beweisaufnahme war nicht entscheidungserheblich, weil die Höhe der auf Verwaltungskosten entfallenden Minderung des Rückkaufswerts die rechtliche Bewertung nicht änderte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Die Kläger erhalten keinen Abzug der Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der geltend gemachte Verlust ist als privater Vermögensverlust einzuordnen und nicht nach §9 EStG abziehbar. Eine verfassungsrechtliche oder verfahrensrechtliche Grundlage für eine abweichende Behandlung ist nicht gegeben; die gesetzliche Neuregelung ab 2005 greift auf Altverträge nicht zurück. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und das Finanzamt durfte die Kapitalerträge bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigen.