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Beschluss

VII B 31/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG keinen ausdrücklichen Hinweis gibt, dass es eine dem Kläger in einem eingestellten Strafverfahren vorgeworfene Steuerhinterziehung als eine nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist verlängernde leichtfertige Steuerverkürzung wertet . 2. NV: Mit dem Vorbringen, das FG habe in Bezug auf bestimmte Handlungen des Steuerpflichtigen die Festsetzungsverjährungsfrist für die dadurch entstandene Steuer unzutreffend berechnet, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt .
Entscheidungsgründe
1. NV: Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG keinen ausdrücklichen Hinweis gibt, dass es eine dem Kläger in einem eingestellten Strafverfahren vorgeworfene Steuerhinterziehung als eine nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist verlängernde leichtfertige Steuerverkürzung wertet . 2. NV: Mit dem Vorbringen, das FG habe in Bezug auf bestimmte Handlungen des Steuerpflichtigen die Festsetzungsverjährungsfrist für die dadurch entstandene Steuer unzutreffend berechnet, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt . II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 1. Soweit der Kläger behauptet, das FG habe seiner Entscheidung einen vom übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, und damit sinngemäß einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten rügt, liegt ein solcher Verfahrensmangel nicht vor. Zwar trifft es zu, dass das FG unter Ziff. 1.2 der Urteilsbegründung ausgeführt hat, auch die angebliche Apfelmaische sei nicht im Rahmen von ordnungsgemäßen Stoffbesitzerbrennverfahren gebrannt worden, doch steht dieser Obersatz in klarem Widerspruch zu der nachfolgenden Begründung für die Steuerentstehung nach § 136 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG. Diese stützt das FG lediglich auf den Umstand, dass die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft die in ihrem Eigentum stehenden Trauben an einen Dritten verkauft hätten, weshalb von einem Stoffbesitzerbrennverfahren grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden könne. Aus der Sicht des FG war somit allein entscheidungserheblich, dass sich die Weinhefe zum Zeitpunkt des Brennens nicht mehr im Besitz der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft befunden hatte. Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen kann der Behauptung der Beschwerde nicht gefolgt werden, das FG sei bei seiner Entscheidung unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr ist die Annahme eines offensichtlichen Versehens des FG gerechtfertigt. Im Übrigen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass bei einer zutreffenden Bezeichnung des beim Brennen verwendeten Stoffes unter Ziff. 1.2 des Urteils die Entscheidung anders ausgefallen wäre. 2. Auch die bloße Behauptung, der vom FG angenommene Missbrauch von Abfindungsanmeldungen liege tatsächlich nicht vor, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus der Veräußerung der Trauben hat das FG geschlossen, die für das Brennen eingesetzten Ausgangsstoffe seien nicht von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gewonnen worden, so dass der Kläger die Abfindungsanmeldungen zu Unrecht unter den Namen der vermeintlichen Stoffbesitzer abgegeben habe. Diesen Feststellungen tritt die Beschwerde mit der Behauptung entgegen, ein Missbrauch liege nicht vor, weshalb das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Im Kern seiner Ausführungen rügt der Kläger eine fehlerhafte Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls und damit eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG. Ein Verfahrensmangel wird damit jedoch nicht begründet, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. 3. Sofern der Kläger die Beschwerde in seinem Schriftsatz vom 30. April 2013, eingegangen beim Bundesfinanzhof am 2. Mai 2013, auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch den Erlass einer sog. Überraschungsentscheidung stützt, ist dieses neue Vorbringen nicht innerhalb der bis zum 18. April 2013 verlängerten Begründungsfrist erfolgt und daher als verfristet zurückzuweisen. Im Übrigen ist gegen den Kläger ein Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) eingeleitet worden. Mit einer Steuerstraftat nach § 370 Abs. 1 AO hat das HZA den vom FG ausdrücklich in Bezug genommenen Bescheid über den Entzug der Vergünstigung unter Abfindung zu Brennen begründet. Somit musste der Kläger davon ausgehen, das FG werde das Vorgehen des Klägers ‑‑insbesondere hinsichtlich einer Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist‑‑ auch unter dem Gesichtspunkt eines strafrechtlich relevanten Handelns beurteilen. Dabei liegt es nahe, dass sich eine solche Prüfung nicht nur auf Steuerstraftaten i.S. des § 370 Abs. 1 AO, sondern auch auf Steuerordnungswidrigkeiten ‑‑insbesondere auf § 378 AO‑‑ erstreckt, zumal eine vom FG angenommene leichtfertige Steuerverkürzung die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 AO voraussetzt. Daher bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises des FG in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 Abs. 1 AO. 4. Soweit die Beschwerde eine vermeintlich fehlerhafte Berechnung der Festsetzungsverjährungsfrist rügt, wird mit diesem Vorbringen ein Verfahrensfehler, d.h. die fehlerhafte Anwendung einer Verfahrensvorschrift, nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr beanstandet der Kläger eine fehlerhafte Auslegung bzw. Anwendung materiellen Rechts. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken