Urteil
II R 9/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erwerbsvorgang gilt nicht als rückgängig gemacht im Sinne des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG, wenn Aufhebung des Kaufvertrags und Weiterveräußerung der Gesellschaftsanteile in einer Urkunde erfolgen und der Ersterwerber dadurch eine Verwertungsmöglichkeit behält.
• Bleibt dem Ersterwerber durch Übertragung von Anteilen an der grundbesitzenden Gesellschaft mittelbarer Einfluss auf das Grundstück, liegt eine Verwertung der aus dem ursprünglichen Kaufvertrag herrührenden Rechtsposition vor und schließt damit die Anwendung des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG aus.
• Die entscheidende tatbestandliche Prüfung richtet sich darauf, ob der Veräußerer durch die Aufhebung endgültig aus seinen Bindungen entlassen wurde oder dem Ersterwerber eine Verwertungsmöglichkeit verblieben ist.
• Eine Verwertung liegt vor, wenn der Ersterwerber im eigenen wirtschaftlichen Interesse Einfluss auf die Weiterveräußerung nimmt und dadurch bestimmt, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei kombinierter Aufhebung und Anteilsübertragung • Ein Erwerbsvorgang gilt nicht als rückgängig gemacht im Sinne des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG, wenn Aufhebung des Kaufvertrags und Weiterveräußerung der Gesellschaftsanteile in einer Urkunde erfolgen und der Ersterwerber dadurch eine Verwertungsmöglichkeit behält. • Bleibt dem Ersterwerber durch Übertragung von Anteilen an der grundbesitzenden Gesellschaft mittelbarer Einfluss auf das Grundstück, liegt eine Verwertung der aus dem ursprünglichen Kaufvertrag herrührenden Rechtsposition vor und schließt damit die Anwendung des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG aus. • Die entscheidende tatbestandliche Prüfung richtet sich darauf, ob der Veräußerer durch die Aufhebung endgültig aus seinen Bindungen entlassen wurde oder dem Ersterwerber eine Verwertungsmöglichkeit verblieben ist. • Eine Verwertung liegt vor, wenn der Ersterwerber im eigenen wirtschaftlichen Interesse Einfluss auf die Weiterveräußerung nimmt und dadurch bestimmt, wer die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Die Klägerin, eine GmbH, erwarb am 30.10.2006 von einer GbR ein mit einem Mietwohnhaus bebautes Grundstück für 1.800.000 €. Das Finanzamt setzte darauf Grunderwerbsteuer fest. Mit Urkunde vom 13.12.2006 wurde der Kaufvertrag rückwirkend aufgehoben und zugleich in derselben Urkunde die Gesellschaftsanteile der GbR an die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft für insgesamt 1.800.000 € übertragen. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG; das FA und das Finanzgericht lehnten ab. Die Klägerin rügte, dass nach Aufhebung wieder freie Verfügung durch die GbR bestanden habe und nur Gesellschaftsanteile übertragen worden seien. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG sieht Aufhebung der Steuerfestsetzung vor, wenn ein Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren vor Eigentumsübergang durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird. • Rückgängig gemacht bedeutet, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt und die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt. • Erfolgt in Zusammenhang mit der Aufhebung die Weiterveräußerung oder die Übertragung von Anteilen an der grundbesitzenden Gesellschaft in derselben Urkunde, verbleibt dem Ersterwerber regelmäßig eine Verwertungsmöglichkeit aus der ursprünglichen Rechtsposition. • Bleibt dem Ersterwerber eine solche Rechtsposition, ist entscheidend, ob er diese in eigenem wirtschaftlichem Interesse verwertet hat; eine Verwertung liegt vor, wenn er durch seine Einflussnahme auf die Weiterveräußerung den Erwerber der Anteile bestimmt oder sicherstellt. • Im Streitfall hat die Klägerin durch Unterzeichnung der Urkunde die Übertragung der GbR-Anteile an sich und ihre Schwestergesellschaft gesichert und damit ihren mittelbaren Zugriff auf das Grundstück wirtschaftlich gewahrt. • Daraus folgt, dass die Vertragsaufhebung nicht zu einer vollständigen Befreiung der Vertragsparteien von ihren Bindungen geführt hat und die Voraussetzungen des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG nicht erfüllt sind. • Das FG hat daher zu Recht die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids verneint und die Revision ist unbegründet. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG nicht anwendbar ist, weil die Rückgängigmachung des Kaufvertrags und die Übertragung der GbR-Anteile in einer Urkunde erfolgten und die Klägerin dadurch ihre aus dem ursprünglichen Kaufvertrag stammende Rechtsposition in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertete. Durch die gleichzeitige Regelung blieb der Klägerin mittelbarer Einfluss auf das Grundstück erhalten, sodass der Veräußerer nicht endgültig aus seinen Bindungen entlassen wurde. Folglich besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids für den Erwerbsvorgang vom 30.10.2006.