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Urteil

XI R 5/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet ist, kann die in diesem Kalenderjahr angefallenen nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen. • Die Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 UStDV) schließen nicht unionsrechtskonform die Geltendmachung abziehbarer Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren, wenn das Finanzamt eine Besteuerung im allgemeinen Verfahren vornimmt. • § 62 UStDV entzieht nur die bereits nach § 59 UStDV vergüteten Beträge einer erneuten Berücksichtigung im allgemeinen Verfahren, nicht aber allgemein die Möglichkeit, dort vergütbare Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Ausländischer Unternehmer kann Vorsteuer im Jahressteuerbescheid geltend machen • Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet ist, kann die in diesem Kalenderjahr angefallenen nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen. • Die Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 UStDV) schließen nicht unionsrechtskonform die Geltendmachung abziehbarer Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren, wenn das Finanzamt eine Besteuerung im allgemeinen Verfahren vornimmt. • § 62 UStDV entzieht nur die bereits nach § 59 UStDV vergüteten Beträge einer erneuten Berücksichtigung im allgemeinen Verfahren, nicht aber allgemein die Möglichkeit, dort vergütbare Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Die Klägerin, ein in X ansässiger Speditionsunternehmen, erbrachte 2002 im Inland Transportleistungen, für die nach Ansicht der Regelungsempfänger die Steuerschuld nach § 13b UStG bestand. Sie erhielt von Leistungsempfängern Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Klägerin stellte 2003 einen Antrag auf Vorsteuervergütung beim Bundesamt für Finanzen und zog diesen später zurück. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 2002 im allgemeinen Besteuerungsverfahren fest und berücksichtigte die von der Klägerin in der Jahreserklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mit der Begründung, diese gehörten in das Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 UStDV. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung; die Klägerin legte Revision ein. • Die Revision ist begründet; das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ist der Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet und kann darin alle im Kalenderjahr angefallenen nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge geltend machen. • § 18 Abs. 9 UStG erlaubt zwar ein besonderes Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer, doch steht dies unionsrechtlich einer Auslegung entgegen, die ausnahmslos eine Sperre für das allgemeine Besteuerungsverfahren begründet. • Die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Richtlinie 79/1072/EWG) bezwecken Vereinfachung und Gleichbehandlung, nicht die Verwehrung des Vorsteuerabzugs im allgemeinen Verfahren für im Ausland ansässige Unternehmer. • § 59 UStDV regelt die Anwendbarkeit des Vergütungsverfahrens, doch führt eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht zu einer Sperrwirkung gegenüber § 16 und § 18 Abs. 1–4 UStG, wenn das Finanzamt die Steuer im allgemeinen Verfahren festsetzt. • § 62 UStDV verhindert nur eine doppelte Erstattung der bereits nach § 59 UStDV vergüteten Beträge, nicht die grundsätzliche Geltendmachung vergütbarer Vorsteuerbeträge im allgemeinen Verfahren. • Mangels Feststellungen konnte der Senat nicht prüfen, ob die einzelnen geltend gemachten Vorsteuerbeträge tatsächlich abziehbar sind; deshalb erfolgte Zurückverweisung an das FG zur weiteren Prüfung und gegebenenfalls Einbeziehung der Akten des BfF. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Jahreserklärung abzugeben hat, berechtigt ist, alle im Kalenderjahr angefallenen nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend zu machen. Die vorherige Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren schließe grundsätzlich die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens aus, ist nicht haltbar. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die in der Jahreserklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge sachlich abziehbar sind und dabei gegebenenfalls die Akten des Bundesamts für Finanzen zum Vergütungsantrag zu berücksichtigen.