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Beschluss

IX B 81/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht, wenn sie zulassungsrelevante Verfahrensmängel nicht hinreichend darlegt. • Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen selbst keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO gegen das Finanzgericht. • Vorbringen, das nach Fristablauf und damit verspätet eingereicht wurde, bleibt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtet, soweit es nicht lediglich erläuternd ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung von Zulassungsgründen • Eine Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht, wenn sie zulassungsrelevante Verfahrensmängel nicht hinreichend darlegt. • Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen selbst keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO gegen das Finanzgericht. • Vorbringen, das nach Fristablauf und damit verspätet eingereicht wurde, bleibt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtet, soweit es nicht lediglich erläuternd ist. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts und beanstandete unter anderem unzutreffende Sachbehandlung durch das Finanzamt sowie Verletzungen von Aufklärungs- und Überprüfungspflichten. Er machte geltend, das Finanzgericht habe bei der steuerrechtlichen Behandlung seines Falles nicht hinreichend aufgeklärt und eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgenommen. Weiter monierte er Verletzungen im vorhergehenden Arbeitsgerichtsverfahren. Teile seiner Ausführungen reichte er verspätet nach. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen erfüllt und ob Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO vorliegen. • Die Beschwerde scheitert zum Teil bereits an den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO; notwendige hinreichende Angaben zu Verfahrensmängeln fehlen. • Behauptete Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren rechtfertigen keine Zulassung der Revision gegen das Finanzgericht, weil Zulassungsgründe des §115 Abs.2 Nr.3 FGO nur bei Verstößen gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts in Betracht kommen. • Soweit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) gerügt wird, fehlen konkrete, hinreichende Ausführungen, die einen Verfahrensmangel des Finanzgerichts belegen könnten. • Rügen, die in einem anderen Instanzenzug (Arbeitsgericht) geltend zu machen wären, begründen keinen Verfahrensmangel gegenüber dem Finanzgericht. • Materielle Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts begründen keine Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO; es müssten stattdessen Zulassungsgründe i.S. von §115 Abs.2 Nr.2 2. Alt. dargetan werden. • Nachfristig eingereichte und verspätete Schriftsätze bleiben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtet, soweit sie nicht nur erläuternd sind; der Kläger hat keine auf das FG gerichteten Zulassungsgründe dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beschwerde in Teilen unzureichend begründet ist und dass die vorgebrachten Beanstandungen des Finanzamtsverhaltens keine Zulassungsgründe gegen das Finanzgericht nach §115 Abs.2 FGO darstellen. Behauptete Verletzungen der Aufklärungs- und Überprüfungspflichten wurden nicht hinreichend substantiiert, sodass kein verfahrensrechtlicher Mangel des Finanzgerichts festgestellt werden konnte. Verspätet eingereichte Ausführungen blieben unbeachtet. Insgesamt hat der Kläger damit keinen Anspruch auf Zulassung der Revision durch den BFH erreicht, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden.