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Beschluss

III B 122/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Zur Verwirkung einer Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bedarf es besonderer Umstände, die beim Kindergeldempfänger das Vertrauen begründen, dass die Familienkasse auf Rückforderung verzichtet; dies ist im Einzelfall zu prüfen. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Rechtsentwicklung berührt und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist; das ist vorliegend nicht gegeben. • Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend; Einwände gegen die Richtigkeit der Würdigung begründen regelmäßig keinen Verfahrensrügen-Zulassungsgrund.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlender Verwirkungstatbestand beim Kindergeld • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Zur Verwirkung einer Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bedarf es besonderer Umstände, die beim Kindergeldempfänger das Vertrauen begründen, dass die Familienkasse auf Rückforderung verzichtet; dies ist im Einzelfall zu prüfen. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Rechtsentwicklung berührt und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist; das ist vorliegend nicht gegeben. • Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend; Einwände gegen die Richtigkeit der Würdigung begründen regelmäßig keinen Verfahrensrügen-Zulassungsgrund. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, mit der die Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bestätigt wurde. Streitparteien sind die Klägerin und die Familienkasse, die kraft Organisationsakts in die Stellung der Agentur für Arbeit eingetreten ist. Die Klägerin rügt, die Familienkasse habe durch ihr Verhalten Vertrauen erweckt, dass sie eine Rückforderung nicht geltend mache. Sie beruft sich auf diverse Schreiben und einen Vermerk in der Akte, wonach Mitteilungen an eine belgische Adresse gerichtet wurden. Das Finanzgericht hat die Sachlage geprüft und befunden, dass aus dem Verhalten der Familienkasse keine konkludente Zusage zur Verzichtserklärung zu entnehmen sei. Die Klägerin macht darüber hinaus Verfahrensrügen geltend, insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und der Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung der Akten. • Zulassungsprüfung: Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Parteistellung: Die Familienkasse ist kraft Organisationsakts in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit eingetreten. • Grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Die Frage, welches Verhalten der Familienkasse Vertrauen begründet, berührt nicht das abstrakte Allgemeininteresse, weil die Rechtsprechung des BFH bereits die Voraussetzungen der Verwirkung im Kindergeldrecht konkretisiert hat. • Verwirkungsvoraussetzungen: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung hindert Treu und Glauben eine Rückforderung nur, wenn das Gesamtverhalten der Familienkasse beim Empfänger das berechtigte Vertrauen begründet hat, dass keine Rückforderung erfolgen werde; hierfür sind besondere, eindeutig zu entnehmende Umstände erforderlich. • Einzelfallprüfung: Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist eine einzelfallbezogene Tatsachenfrage und damit keine grundsätzliche Rechtsfrage. • Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit: Ein erneuter Klärungsbedarf besteht nicht, da die maßgeblichen Grundsätze bereits hinreichend geklärt sind und der BFH in einem Revisionsverfahren an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre (§118 Abs.2 FGO). • Verfahrensrügen (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Die geltend gemachten Rügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; die Klägerin trägt nicht vor, dass das FG Ermittlungsdefizite begangen hat, vielmehr rügt sie die Tatsachenwürdigung, die einen materiellen und keinen verfahrensrechtlichen Mangel darstellt. • Berücksichtigung der Akten (§96 Abs.1 FGO): Das FG ist nicht gehalten, jeden Akteninhalt im Urteil zu erörtern; es ist nicht ersichtlich, dass relevante Tatsachen unberücksichtigt blieben oder das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Zulassung der Revision wurde abgelehnt. Der BFH bestätigt, dass die von der Klägerin behaupteten Verwirkungsgründe nicht vorliegen, weil das Verhalten der Familienkasse nicht so eindeutig war, dass beim Kindergeldempfänger das berechtigte Vertrauen auf einen dauerhaften Verzicht auf Rückforderung entstehen konnte. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf oder eine Verfahrensverletzung, die die Revision zuzulassen rechtfertigen würde, wurde nicht dargetan. Die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts ist bindend und wurde nicht als verfahrensfehlerhaft festgestellt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen bleibt.