Urteil
IX R 38/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verlust aus der Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung (ISV) ist dann keine negative Marktrendite (§20 Abs.2 Satz1 Nr.4 EStG), wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung eindeutig trennbar sind.
• Ein innerhalb eines Jahres erworbenes und veräußertes Wertpapier kann als privates Veräußerungsgeschäft nach §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG gelten; die Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesem Fall nicht zu prüfen.
• Kosten für erworbene Optionsscheine, die der Veräußerung der durch Ausübung erlangten Schuldverschreibungen dienen, sind bei Ermittlung des Veräußerungsverlusts als Werbungskosten zu berücksichtigen.
• Eine Saldierung eines Veräußerungsverlusts mit Erlösen aus einem außerhalb der Jahresfrist liegenden, damit nicht steuerbaren Geschäft ist nicht möglich.
• Eine wirtschaftliche Zusammenfassung unterschiedlicher Teilschritte nach §42 AO setzt voraus, dass diese von vornherein als wirtschaftliche Einheit geplant und nur als Einheit sinnvoll sind; bloße Schadensbegrenzungsmotivation genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsverluste bei innerhalb eines Jahres gehandelten ISV: keine Marktrendite, Berücksichtigung von Optionskosten • Ein Verlust aus der Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung (ISV) ist dann keine negative Marktrendite (§20 Abs.2 Satz1 Nr.4 EStG), wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung eindeutig trennbar sind. • Ein innerhalb eines Jahres erworbenes und veräußertes Wertpapier kann als privates Veräußerungsgeschäft nach §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG gelten; die Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesem Fall nicht zu prüfen. • Kosten für erworbene Optionsscheine, die der Veräußerung der durch Ausübung erlangten Schuldverschreibungen dienen, sind bei Ermittlung des Veräußerungsverlusts als Werbungskosten zu berücksichtigen. • Eine Saldierung eines Veräußerungsverlusts mit Erlösen aus einem außerhalb der Jahresfrist liegenden, damit nicht steuerbaren Geschäft ist nicht möglich. • Eine wirtschaftliche Zusammenfassung unterschiedlicher Teilschritte nach §42 AO setzt voraus, dass diese von vornherein als wirtschaftliche Einheit geplant und nur als Einheit sinnvoll sind; bloße Schadensbegrenzungsmotivation genügt nicht. Ehegatten erwarben Ende 2005 über eine Bank je 122 Calls I und II (gekoppelt) zur Umsetzung einer DAX-Seitwärtsstrategie; der Erwerb erfolgte fremdfinanziert. Calls I berechtigten zum Erwerb einer ISV I, Calls II zum Erwerb einer ISV II; die ISV hatten unterschiedliche, voneinander spiegelbildliche Auszahlungsprofile. Die Kläger übten Calls II aus, erwarben die ISV II und verkauften diese innerhalb eines Jahres mit erheblichem Verlust; die Kläger machten den Verlust als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Die Calls I wurden nicht ausgeübt, sondern nach Ablauf verkauft; deren Erlös wurde nicht in der Steuererklärung erfasst. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Verlust aus der ISV II nicht als negative Marktrendite an; das FG sah die ISV II als innerhalb Jahresfrist veräußertes Wirtschaftsgut nach §23 EStG und erkannte den Verlust an. Gegen diese Entscheidung erging Revision des Finanzamts; der BFH hat zu entscheiden. • Revisions- und Anschlussrevisionsrügen sind unbegründet; der Senat entscheidet selbst nach §§100,121 FGO und lässt wegen Spruchreife eine Zurückverweisung entfallen. • Die streitigen Bescheide waren zwischenzeitlich in Teilen geändert; dennoch sind die entscheidungserheblichen Tatsachen unverändert geblieben, sodass in der Sache entschieden werden kann. • Zur Frage der Einordnung als Marktrendite (§20 Abs.2 Satz1 Nr.4 EStG): Nach ständiger Rechtsprechung ist als Marktrendite nur dann anzusetzen, wenn Nutzungsentgelt und Wertentwicklung untrennbar verbunden sind; bei fest verzinsten ISV II (Kupon 1%) sind Nutzungsentgelt und Kursentwicklung trennbar, daher liegt kein negatives Entgelt für Kapitalüberlassung vor. • Die ISV II verfügen über eine zugesagte Emissionsrendite; die feste Verzinsung begründet nicht die Annahme, die gesamte Rendite sei in einem dem Markt nicht entsprechenden Kupon zu sehen. • Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei innerhalb eines Jahres veräußerten Wirtschaftsgütern nach §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG nicht zu prüfen; die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. • Höhe des Veräußerungsverlusts bestimmt sich nach §23 Abs.3 EStG als Differenz aus Veräußerungspreis und Anschaffungs- sowie Werbungskosten; die tatsächliche Differenz entspricht im Ergebnis den vom Kläger geltend gemachten Beträgen im Wesentlichen. • Aufwendungen für die Calls II sind als bei der Veräußerung veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Calls zum Erwerb der ISV II dienten und somit die Leistungsfähigkeit des Klägers minderten. • Eine Saldierung des Veräußerungsverlusts der ISV II mit Gewinnen aus dem außerhalb der Frist veräußerten Calls I ist nicht möglich; es liegt kein einheitlich geplanter, nur als Einheit sinnvoller Sachverhalt im Sinne einer wirtschaftlichen Zusammenfassung (§42 AO) vor. • Die bloße Motivation der Schadensbegrenzung gegenüber nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen rechtfertigt keinen rechtsmissbräuchlichen Gestaltungsvorwurf und keine Saldierung unter steuerlichen Gesichtspunkten. Die Revision und die Anschlussrevision wurden zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass der Verlust aus der Veräußerung der innerhalb eines Jahres erworbenen ISV II nicht als negative Marktrendite nach §20 Abs.2 Satz1 Nr.4 EStG zu qualifizieren ist, weil bei den ISV II Nutzungsentgelt und Wertentwicklung trennbar sind. Die Voraussetzungen des §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG für ein privates Veräußerungsgeschäft sind erfüllt; die Einkünfteerzielungsabsicht ist daher nicht zu prüfen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsverlusts sind die Anschaffungskosten der Calls II und der Basispreis aus der Ausübung als Werbungskosten zu berücksichtigen, so dass der geltend gemachte Verlust in Höhe der festgestellten Größen anzuerkennen bleibt. Eine Verrechnung mit den außerhalb der Jahresfrist liegenden Erlösen aus den Calls I ist nicht zulässig; folglich behalten die Kläger den geltend gemachten Verlustabzug.