Beschluss
X B 44/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine berichtigende Änderung eines Steuerbescheids nach § 129 AO ist zu unterscheiden von einer Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; maßgeblich ist, ob dem Finanzamt nachträglich eine neue Tatsache bekannt geworden ist.
• Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache hier vorlag und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig ist.
• Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz bedarf es einer tatsächlichen, in der Sache substantiiert dargelegten Abweichung von einem anderen Urteil, die durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bereits überholt ist.
Entscheidungsgründe
Änderung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO bei nachträglich bekanntgewordener Tatsache • Eine berichtigende Änderung eines Steuerbescheids nach § 129 AO ist zu unterscheiden von einer Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; maßgeblich ist, ob dem Finanzamt nachträglich eine neue Tatsache bekannt geworden ist. • Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache hier vorlag und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig ist. • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz bedarf es einer tatsächlichen, in der Sache substantiiert dargelegten Abweichung von einem anderen Urteil, die durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bereits überholt ist. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten; der Kläger ist angestellter Arzt und Mitglied in einem Versorgungswerk. Für 2005 wurden vom Kläger und seinem Arbeitgeber jeweils Beiträge in Höhe von 5.148 € geleistet; das Versorgungswerk bescheinigte eine Gesamtsumme von 10.296 € auf dem Beitragskonto. In der Einkommensteuererklärung gaben die Kläger sowohl die Lohnsteuerbescheinigung als auch die Bescheinigung des Versorgungswerks an, wodurch die Altersvorsorgeaufwendungen doppelt erfasst wurden. Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß, stellte dann jedoch mit einem Änderungsbescheid nachträglich nur die tatsächlich geleisteten Aufwendungen fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos; das Finanzgericht nahm an, es liege eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, nicht eine Berichtigung nach § 129 AO. Die Kläger begehrten Zulassung der Revision wegen Divergenz zu anderen Finanzgerichtsentscheidungen. • Der Senat hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung getroffen hat. • Entscheidend ist, ob dem Finanzamt nach Erlass des Erstbescheids eine neue, bisher unbekannte Tatsache bekannt geworden ist; der Senat hat in vergleichbaren Fällen angenommen, dass das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache vorliegen kann, wenn das Finanzamt erst später feststellen darf, dass die Steuererklärung nicht zutreffend war. • Abweichende Entscheidungen einzelner Finanzgerichte begründen nur dann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz, wenn sie nicht bereits durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt sind; hier besteht keine derartige noch offene Divergenz. • Die Revision kann unter engen Voraussetzungen auch dann zugelassen werden, wenn eine Rechtsfrage nachträglich höchstrichterlich geklärt wurde, soweit der Beschwerdeführer ohne diese Klärung berechtigterweise auf Revisionszulassung hoffen durfte; diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. • Die Kläger haben außerdem die erforderlichen Darlegungen für eine Divergenz zum Urteil des FG Münster nicht substantiiert vorgetragen; bloße Behauptungen, die Tatsachen seien bereits aus den Akten ersichtlich gewesen, genügen nicht. Die Beschwerde ist unbegründet und die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO angenommen, weil dem Finanzamt nachträglich eine für die Besteuerung erhebliche Tatsache bekannt wurde, die eine Korrektur zuungunsten der Kläger rechtfertigte. Eine divergierende Linie der Finanzgerichte führt hier nicht zur Zulassung der Revision, weil die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat und die Kläger die behauptete Abweichung nicht ausreichend dargelegt haben. Damit bleibt die Änderungsfestsetzung des Finanzamts bestehen und die ursprünglich doppelt berücksichtigten Altersvorsorgeaufwendungen werden nur einmal anerkannt.