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Urteil

V R 3/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; formale Voraussetzungen sind einzuhalten. • Bei juristischen Personen muss der Vergütungsantrag eigenhändig vom gesetzlichen Vertreter oder einem nach Steuerverfahrensrecht besonders Beauftragten unterschrieben sein. • Das EuGH-Urteil Yaesu (C-433/08) entbindet nur im Anwendungsbereich der Achten EG-Richtlinie von der Eigenhändigkeit; für Drittlandsunternehmer bleibt das nationale Eigenhändigkeitsgebot nach der Dreizehnten EG-Richtlinie anwendbar. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der Jahresfrist nachgeholt wurde oder kein höherer Gewalt-Grund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Eigenhändige Unterschriftserfordernis bei Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmen • Ein Antrag auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; formale Voraussetzungen sind einzuhalten. • Bei juristischen Personen muss der Vergütungsantrag eigenhändig vom gesetzlichen Vertreter oder einem nach Steuerverfahrensrecht besonders Beauftragten unterschrieben sein. • Das EuGH-Urteil Yaesu (C-433/08) entbindet nur im Anwendungsbereich der Achten EG-Richtlinie von der Eigenhändigkeit; für Drittlandsunternehmer bleibt das nationale Eigenhändigkeitsgebot nach der Dreizehnten EG-Richtlinie anwendbar. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der Jahresfrist nachgeholt wurde oder kein höherer Gewalt-Grund vorliegt. Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, die Vorsteuervergütung für Okt.–Dez.2005 beantragte. Sie behauptete, einen ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag am 20.04.2006 per Post eingereicht zu haben; das BZSt erhielt jedoch erst Kopien am 02.02.2007 und 03.05.2007, unterschrieben von einer Prokuristin (H.B.). Das BZSt lehnte die Vergütung wegen Fristversäumnis und fehlender eigenhändiger Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ab. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung und legte später (März 2008) einen vom Verwaltungsratspräsidenten eigenhändig unterzeichneten Antrag vor. FG und BFH entschieden zugunsten des BZSt, weil kein formwirksamer Antrag innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegen habe und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt seien. • Rechtliche Grundlage: § 18 Abs. 9 UStG (Vergütungsverfahren), §§ 59 ff. UStDV, § 110 AO (Wiedereinsetzung), § 79 AO (gesetzlicher Vertreter), § 150 AO (Ausnahmen zur Unterschrift). • Die sechsmonatige Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; formale Anforderungen wie eigenhändige Unterschrift sind zwingend. • Juristische Personen benötigen die eigenhändige Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters oder eines nach Steuerverfahrensrecht besonders Beauftragten; Prokuristen zählen nicht hierzu, daher waren die früh eingereichten Kopien formunwirksam. • Das EuGH-Urteil Yaesu (C-433/08) betrifft die Achte EG-Richtlinie und beschränkt das Eigenhändigkeitsgebot nur für in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer; für Drittlandsunternehmen gilt die Dreizehnte EG-Richtlinie, die den Mitgliedstaaten weitergehende Gestaltungsspielräume lässt. • § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist insoweit für Mitgliedstaaten unanwendbar, als es mit der Achten Richtlinie unvereinbar ist, aber nicht nichtig; diese Einschränkung betrifft nicht Drittlandsfälle, sodass die nationale Regelung für Drittlandsunternehmen weiter anzuwenden bleibt. • Die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit werden gewahrt: Das Eigenhändigkeitsgebot dient der Verhinderung von Steuerhinterziehung und ist durch Ausnahmeregelungen (z. B. § 150 Abs. 3 AO) hinreichend begrenzt. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO scheidet aus, weil die versäumte eigenhändige Unterschrift nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wurde und die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO überschritten ist; ein Fall höherer Gewalt oder ein treuwidriges behördliches Verhalten, das dies rechtfertigen würde, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG und die Einspruchsentscheidung des BZSt: Ein ordnungsgemäßer Vergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 UStG wurde innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht gestellt, weil die eingereichten Unterlagen von einer Prokuristin und nicht vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet waren. Das EuGH-Urteil Yaesu entfaltet Wirkung nur für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen; für Drittlandsunternehmen bleibt das nationale Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bestehen. Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO liegen nicht vor, da die versäumte Handlung nicht fristgerecht nachgeholt wurde und kein höherer Gewalt-Grund gegeben ist. Damit war der Antrag auf Vorsteuervergütung zu Recht abgelehnt worden.