Urteil
VII R 15/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen.
• §50 Abs.1 Satz2 StBerG verlangt, dass mindestens ein geschäftsführender Steuerberater seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im Nahbereich unterhält; diese Niederlassung muss vor Aufnahme werbender Tätigkeit begründet sein.
• Die Anerkennung kann jedoch erteilt werden, obwohl die Niederlassung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besteht, sofern ernstlich und voraussichtlich unverzüglich die Niederlassung begründet wird; andernfalls kann die Anerkennung mit aufschiebender Bedingung versehen werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung Steuerberatungsgesellschaft: Prognose über Begründung beruflicher Niederlassung • Bei einer Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen. • §50 Abs.1 Satz2 StBerG verlangt, dass mindestens ein geschäftsführender Steuerberater seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im Nahbereich unterhält; diese Niederlassung muss vor Aufnahme werbender Tätigkeit begründet sein. • Die Anerkennung kann jedoch erteilt werden, obwohl die Niederlassung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besteht, sofern ernstlich und voraussichtlich unverzüglich die Niederlassung begründet wird; andernfalls kann die Anerkennung mit aufschiebender Bedingung versehen werden. Die Klägerin, eine 2007 gegründete Gesellschaft von zwei Steuerberatern, beantragte ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Z. Die zuständige Steuerberaterkammer lehnte ab, weil der vorgesehene Geschäftsführer K nach Auffassung der Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung keine berufliche Niederlassung in Z oder im Nahbereich hatte. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung und stellte auf den Sachstand zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab. K hatte im Prozess jedoch vorgetragen und Nachweise vorgelegt, wonach er seine berufliche Niederlassung nach Z verlegt habe bzw. verlegen werde. Die Klägerin rügte, das FG habe Sachvortrag nicht ausreichend gewürdigt und die Anerkennung trotz prognostischer Anknüpfungspflicht versagt. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abzustellen sei und ob die Anerkennung gegebenenfalls unter Bedingungen erteilt werden könne. • Verpflichtungsklagen sind grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sachlage zu entscheiden; es sei nicht auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen (§101 FGO). • §50 Abs.1 Satz2 StBerG ist zustandsbezogen zu verstehen: Mindestens ein geschäftsführender Steuerberater muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft unterhalten; diese Niederlassung muss vor Aufnahme werbender Tätigkeit bestehen. • Die Anerkennung kann erteilt werden, obwohl die Niederlassung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besteht, wenn die ernstliche Absicht und die Prognose bestehen, dass die Niederlassung unverzüglich begründet wird; andernfalls ist die Kammer befugt, die Anerkennung mit einer aufschiebenden Bedingung zu verbinden (vgl. §120 Abs.1 AO sinngemäß). • Das Finanzgericht hat nicht genügend festgestellt, ob K zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich keine Niederlassung in Z hatte und hat nicht geprüft, ob ausreichende Gewähr für die unverzügliche Begründung der Niederlassung besteht; daher verletzt das Urteil Bundesrecht und ist aufzuheben. • Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuweisen; das FG hat insb. zu klären, welche konkreten Anforderungen an die Begründung der beruflichen Niederlassung zu stellen sind und ob die Umstände eine Anerkennung ohne vorherige Niederlassung rechtfertigen oder eine Anerkennung unter aufschiebender Bedingung geboten ist. Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass bei der Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sachlage abzustellen ist. §50 Abs.1 Satz2 StBerG verlangt eine berufliche Niederlassung des geschäftsführenden Steuerberaters am Sitz der Gesellschaft vor Aufnahme werbender Tätigkeit, lässt aber die Anerkennung zu, wenn nachvollziehbar und ernstlich erwartet werden kann, dass diese Niederlassung unverzüglich begründet wird. Kann die Kammer berechtigte Zweifel an der Verwirklichung der Niederlassungsabsicht nicht ausräumen, ist es zulässig, die Anerkennung mit einer aufschiebenden Bedingung zu versehen. Das FG hat zu prüfen, ob im konkreten Fall ausreichende Gewähr für die unverzügliche Begründung der Niederlassung vorliegt und welche zusätzlichen Anforderungen an die Niederlassungsbegründung zu stellen sind.