Beschluss
X B 197/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist vorzunehmen, wenn der Aufwand der Gesellschaft für die Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der Gesellschaft übersteigt.
• Maßgeblich ist allein, ob der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen Beteiligungsquote entspricht; auf die Gründe für eine etwa fehlende Pensionszusage an einen Mitgesellschafter kommt es nicht an.
• Auch wenn ein Mitgesellschafter keine Pensionszusage erhält, weil er diese nicht mehr erdienen kann, führt die dadurch verursachte Überschreitung der quotalen Aufwandsbeteiligung beim anderen Gesellschafter zur Kürzung des Vorwegabzugs.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Vorwegabzugs bei überschreitendem Versorgungsaufwand trotz fehlender Pensionszusage an Mitgesellschafter • Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist vorzunehmen, wenn der Aufwand der Gesellschaft für die Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der Gesellschaft übersteigt. • Maßgeblich ist allein, ob der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen Beteiligungsquote entspricht; auf die Gründe für eine etwa fehlende Pensionszusage an einen Mitgesellschafter kommt es nicht an. • Auch wenn ein Mitgesellschafter keine Pensionszusage erhält, weil er diese nicht mehr erdienen kann, führt die dadurch verursachte Überschreitung der quotalen Aufwandsbeteiligung beim anderen Gesellschafter zur Kürzung des Vorwegabzugs. Die Kläger sind Eheleute und gemeinsam veranlagt. Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren je zu einem Drittel Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Pensionszusagen erteilte die GmbH nur dem Kläger und seinem Bruder; dem Vater wurde keine Pensionszusage gewährt, weil er diese nicht mehr erdienen konnte. Das Finanzamt kürzte in den Jahren 1997 bis 2003 den Vorwegabzug nach den damals geltenden Vorschriften des EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete die Kürzung damit, dass die Versorgungsanwartschaft des Klägers zu Lasten zumindest eines Mitgesellschafters erworben worden sei. Die Kläger rügten die Notwendigkeit grundsätzlicher Klärung durch den BFH. • Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf keiner Fortbildung des Rechts durch den BFH (§ 115 FGO nicht gegeben). • Nach Wortlaut und bisheriger BFH-Rechtsprechung ist entscheidend, ob der Aufwand der Gesellschaft für die Altersversorgung des einzelnen Gesellschafters dessen quotaler Beteiligung entspricht; ist der Aufwand höher, liegt Vorwegabzugsschädlichkeit vor (vgl. XI R 25/01 und XI R 29/03). • Arbeitslohn ist nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung auszunehmen, wenn der Erwerb der Versorgungsansprüche vollständig mit dem Verzicht auf Gesellschafteransprüche in Verbindung gebracht werden kann; teilweiser Lastenausgleich zulasten anderer Gesellschafter ist schädlich. • Eine Überschreitung der quotalen Aufwandsbeteiligung ist schon dann vorwegabzugsschädlich, wenn einem Mitgesellschafter keine Pensionszusage erteilt wurde, weil er diese nicht mehr erdienen konnte; die wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründe für die Nichterteilung sind unerheblich. • Soweit eine nicht erteilte Pensionszusage gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren wäre, steht dies der Kürzung des Vorwegabzugs nicht entgegen; die Parteien können eine solche Zuwendung unterlassen, müssen aber die steuerliche Folge einer Nichterteilung hinnehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg; die Beschwerdegründe liegen nicht vor. Der Vorwegabzug ist zu kürzen, weil der Aufwand der Gesellschaft für die Versorgungszusage des Klägers dessen quotaler Beteiligung übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass ein Mitgesellschafter keine Pensionszusage erhielt, weil er diese nicht mehr erdienen konnte; die Nichterteilung begründet keine Ausnahme von der Kürzungsregel. Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Vorwegabzug zu kürzen, bleibt somit bestätigt, da die einschlägige BFH-Rechtsprechung die hier einschlägige Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG eindeutig trägt.