OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 31/12

BFH, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Verabreichung zählt zum Zweckbetrieb des Krankenhauses im Sinne des §67 AO a.F. • Ein Krankenhaus umfasst auch ambulante Behandlungen, wenn diese dem Versorgungsauftrag entsprechen und nach sozialrechtlichen Vorschriften erfolgen. • Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzungen berühren nicht die Zurechnung zum Zweckbetrieb für Körperschaft- und Gewerbesteuer; potenzieller Wettbewerb durch Apotheken steht der Zweckbetriebszuordnung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung der Zytostatikaabgabe durch Krankenhausapotheke zum Zweckbetrieb (§67 AO a.F.) • Die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Verabreichung zählt zum Zweckbetrieb des Krankenhauses im Sinne des §67 AO a.F. • Ein Krankenhaus umfasst auch ambulante Behandlungen, wenn diese dem Versorgungsauftrag entsprechen und nach sozialrechtlichen Vorschriften erfolgen. • Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzungen berühren nicht die Zurechnung zum Zweckbetrieb für Körperschaft- und Gewerbesteuer; potenzieller Wettbewerb durch Apotheken steht der Zweckbetriebszuordnung nicht entgegen. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die ein Klinikum mit onkologischer Abteilung und Onkologischer Ambulanz betreibt. In der Ambulanz werden nach stationärer Behandlung onkologische Therapien mit Zytostatika verabreicht; die Medikamente werden individuell in der Krankenhausapotheke hergestellt und an Patienten zur anschließenden ambulanten Anwendung abgegeben. Das Klinikum war für bestimmte onkologische Therapien gegenüber Vertragsärzten ermächtigt und rechnete Leistungen mit Krankenkassen nach den einschlägigen SGB-V-Vorschriften ab; Zytostatika wurden nach §129a SGB V abgerechnet. Das Finanzamt nahm die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an; das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob diese Abgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb nach §67 AO a.F. gehören. • Rechtlicher Rahmen: Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften nach §5 Abs.1 Nr.9 KStG i.V.m. §67 AO a.F.; Entsprechendes für Gewerbesteuer nach §3 Nr.6 GewStG. • Anwendbarkeit des Zweckbetriebsbegriffs: Krankenhäuser, die die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sind nach §67 AO a.F. als Zweckbetriebe anzusehen; dies umfasst auch Einnahmen und Ausgaben, die mit ärztlichen und pflegerischen Leistungen der Patienten zusammenhängen. • Ambulante Leistungen als Krankenhausleistung: Ambulante onkologische Behandlungen sind Bestandteil des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§31 Ärzte‑ZV, einschlägige SGB‑V‑Regelungen) und können daher dem Zweckbetrieb zuzurechnen sein; die historische Fixierung auf Tätigkeitsbilder von 1977 ist unzutreffend. • Rolle der Krankenhausapotheke: Krankenhausapotheken sind unselbständige Funktionseinheiten des Krankenhauses und kraft Apothekenrecht befugt, Arzneimittel auch an ermächtigte Ambulanzen bzw. an Patienten zur Anwendung in der Ambulanz abzugeben; dies erleichtert die medizinische Versorgung und ist vom Zweckbetrieb gedeckt. • Abgrenzung zu umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten: Um­satzsteuerliche Sonderregelungen begrenzen Tatbestände anders, sind aber nicht auf Körperschaft‑ und Gewerbesteuer übertragbar; daher bleibt die Zweckbetriebszuordnung unberührt. • Wettbewerbsfragen: Ein potentielles Wettbewerbsverhältnis zu öffentlichen Apotheken ändert nichts an der Zuordnung zum Zweckbetrieb, weil §67 AO a.F. Krankenhäuser, die die gesetzlichen Kriterien erfüllen, als Zweckbetriebe qualifiziert. • Beihilfe‑ und EU‑Recht: Prüfpflichten nach EU‑Beihilfenrecht berühren die innerstaatliche Auslegung nicht; die nationalen Steuerbefreiungen sind als historische, bestehende Beihilferegelungen nicht vom Durchführungsverbot des Art.108 Abs.3 AEUV erfasst. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück. Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Verabreichung ist dem Zweckbetrieb des Krankenhauses im Sinne des §67 AO a.F. zuzurechnen. Die Klägerin ist insoweit von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, weil die Tätigkeit dem gemeinnützigen Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dient und die Leistungen im Rahmen des Krankenhausversorgungsauftrags sowie der einschlägigen sozialrechtlichen Ermächtigungen erbracht und mit den Kostenträgern abgerechnet werden. Umsatzsteuerliche Erwägungen oder ein potentieller Wettbewerb mit öffentlichen Apotheken ändern an dieser Zuordnung nichts. Eine Prüfung nach EU‑Beihilfenrecht war nicht geboten; die nationalen Steuerbefreiungen gelten als bestehende Regelungen.