Beschluss
VI B 31/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Klägerin die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt hat.
• Das Finanzgericht muss die Zulassung der Revision ausdrücklich aussprechen; die bloße Feststellung in den Entscheidungsgründen, dass Gründe für die Zulassung nicht vorliegen, ist ausreichend.
• Die Erforderlichkeit der Revision zur Fortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt die hinreichende Darlegung einer klärungsbedürftigen, konkret bestimmten Rechtsfrage sowie eine Auseinandersetzung mit BFH-Rechtsprechung und Schriftum voraus.
• Die Frage, ob Handwerker- bzw. Schornsteinfegerleistungen nur bei Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers nach §35a EStG zu berücksichtigen sind, ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt: Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung aus.
• Gesetzgeberische Typisierungen (z. B. bankmäßige Dokumentation als Schutz gegen Schwarzarbeit) sind verfassungsgemäß und rechtfertigen die gesetzlichen formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Barzahlungen schließen Steuerermäßigung nach §35a EStG aus • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Klägerin die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt hat. • Das Finanzgericht muss die Zulassung der Revision ausdrücklich aussprechen; die bloße Feststellung in den Entscheidungsgründen, dass Gründe für die Zulassung nicht vorliegen, ist ausreichend. • Die Erforderlichkeit der Revision zur Fortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung setzt die hinreichende Darlegung einer klärungsbedürftigen, konkret bestimmten Rechtsfrage sowie eine Auseinandersetzung mit BFH-Rechtsprechung und Schriftum voraus. • Die Frage, ob Handwerker- bzw. Schornsteinfegerleistungen nur bei Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers nach §35a EStG zu berücksichtigen sind, ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt: Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung aus. • Gesetzgeberische Typisierungen (z. B. bankmäßige Dokumentation als Schutz gegen Schwarzarbeit) sind verfassungsgemäß und rechtfertigen die gesetzlichen formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde. Streitgegenstand waren die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Leistungen (u.a. Schornsteinfeger) und die Frage, ob Barzahlungen eine Steuerermäßigung nach §35a EStG ausschließen. Die Klägerin rügte fehlerhafte Rechtsanwendung des Finanzgerichts und verwies auf ein abweichendes Urteil eines anderen Finanzgerichts. Sie machte ferner geltend, der Schornsteinfeger habe auf Barzahlung bestanden, sodass eine Berücksichtigung trotz Barzahlung geboten sei. Das Finanzgericht stellte in den Entscheidungsgründen fest, dass Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Klägerin wandte sich hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §116 Abs.5 FGO unbegründet, weil die Klägerin die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert nach §116 Abs.3 Satz3 FGO dargelegt hat. • Ein fehlender Tenor zur Revisionszulassung liegt nicht vor; das Finanzgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt, dass Gründe für die Zulassung nicht vorliegen. Eine positive Erklärung im Tenor ist nicht erforderlich, da die Zulassung ausdrücklich erfolgen muss (§115 Abs.1 FGO). • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) oder Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 1. Alt. FGO) fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit BFH-Rechtsprechung und Schrifttum sowie eine Darstellung, in welchem Umfang und warum die Rechtsfrage zweifelhaft ist. • Die bloße Beanstandung einer fehlerhaften Einzelfallentscheidung genügt nicht; die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der allgemeinen Überprüfung der Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile. • Soweit die Klägerin sicherungsbedürftige Abweichungen geltend macht (§115 Abs.2 Nr.2 2. Alt. FGO), hat sie keine tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angeblichen Divergenzentscheidungen so gegenübergestellt, dass eine grundsätzliche Abweichung erkennbar wäre. • Die Frage, ob Schornsteinfegerleistungen nur bei Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers nach §35a EStG zu berücksichtigen sind, ist durch einschlägige BFH-Entscheidungen bereits geklärt: Barzahlungen ohne bankmäßige Dokumentation erfüllen die formellen Voraussetzungen des §35a Abs.2 Satz5 EStG nicht. • Gesetzgeberische Typisierungen, die bankmäßige Dokumentation zur Verhinderung von Schwarzarbeit verlangen, sind zulässig; Ungerechtfertigte Härten im Einzelfall rechtfertigen keine Aufhebung dieser pauschalierenden Regelung. • Eine dem Finanzamt zurechenbare Verletzung steuerlicher Fürsorgepflichten gegenüber der Klägerin ist im Verlangen nach Barzahlung nicht gegeben, weil weder das Finanzamt noch der Bezirksschornsteinfegermeister für die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zuständig sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung oder Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung nicht substantiiert dargelegt, insbesondere fehlte die Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung und eine konkrete Darstellung der Klärungsbedürftigkeit. Soweit es um die Frage der Anerkennung von Schornsteinfegerleistungen nach §35a EStG bei Barzahlung geht, ist diese Frage nach der bestehenden BFH-Rechtsprechung bereits geklärt: Barzahlungen ohne bankmäßige Dokumentation schließen die Steuerermäßigung aus. Eine etwaige Härte im Einzelfall oder die Tatsache, dass der Leistungserbringer auf Barzahlung bestand, begründet keinen Klärungsbedarf oder einen Verstoß gegen Gleichheit oder Fürsorgepflichten des Finanzamts.