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Urteil

VIII R 17/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Übergangsverlust beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung ist grundsätzlich dem Übergangsjahr zuzuordnen und nicht automatisch auf Folgejahre zu verteilen. • Ein Billigkeitsbescheid nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung; die Überprüfung durch das Gericht ist auf Ermessensfehler beschränkt. • Dass eine Verteilung des Übergangsverlusts zu einer günstigeren Steuerverteilung führen würde, begründet allein keine sachliche Unbilligkeit i.S. des § 163 AO. • Die Möglichkeit eines Verlustvortrags nach § 10d EStG mildert typische Härten; eine weitergehende Verteilung aus Billigkeitsgründen ist nur in engen, dafür belegbaren Fällen geboten.
Entscheidungsgründe
Übergangsverlust bei Wechsel zur Bilanzierung: keine Verteilung aus Billigkeitsgründen • Ein Übergangsverlust beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung ist grundsätzlich dem Übergangsjahr zuzuordnen und nicht automatisch auf Folgejahre zu verteilen. • Ein Billigkeitsbescheid nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung; die Überprüfung durch das Gericht ist auf Ermessensfehler beschränkt. • Dass eine Verteilung des Übergangsverlusts zu einer günstigeren Steuerverteilung führen würde, begründet allein keine sachliche Unbilligkeit i.S. des § 163 AO. • Die Möglichkeit eines Verlustvortrags nach § 10d EStG mildert typische Härten; eine weitergehende Verteilung aus Billigkeitsgründen ist nur in engen, dafür belegbaren Fällen geboten. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Ehemann war als Handelsvertreter tätig. Das Finanzamt ordnete ab 1.1.2001 den Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Bilanzierung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) an. Durch den Wechsel ergab sich ein Übergangsverlust von 90.900 DM, den die Kläger im Steuerjahr 2001 teilweise mit dem laufenden Gewinn verrechneten und im Bescheid als negatives Einkommen erklärten. Die Kläger beantragten erfolglos, den Übergangsverlust gemäß R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001 gleichmäßig auf 2001 und die beiden Folgejahre zu verteilen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab; die Kläger rügten ferner eine Verletzung des § 163 AO und hielten eine Billigkeitsverteilung für möglich. • Die Revision ist unbegründet; die Frage der Billigkeitsverteilung wurde zu Recht verneint. • Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ist Ermessensentscheidung und nur auf Ermessensfehler prüfbar (§ 102 FGO). • R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001 regelt das Übergangsergebnis grundsätzlich dem Übergangsjahr zuzuordnen; eine Ausdehnung auf negative Salden (Übergangsverluste) begründet nicht automatisch Anspruch auf Verteilung. • Eine sachliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Steuerfestsetzung zwar formell dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft; eine vom Gesetz bewusst in Kauf genommene ungünstige Folge rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme. • Der Kläger konnte den nicht in 2001 verrechneten Übergangsverlust nach § 10d EStG interperiodisch vortragen; damit mildert das Gesetz die Abschnittsbesteuerung und macht eine weitergehende Billigkeitsverteilung entbehrlich. • Unterschiedliche Steuerbelastungen in verschiedenen Jahren sind typischerweise Folge des Abschnittsprinzips und der Progression; dies stellt keine unbillige Härte dar. • Eine zusätzliche Berücksichtigung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen ändert nichts daran, wenn der Verlustvortrag nach § 10d EStG bereits eine vollständige steuerliche Wirkung entfaltet. • Frühere Entscheidungen, die Wahlrechte oder Verteilungen in anderen Kontexten behandeln, sind nicht übertragbar auf den hier gegebenen Übergangsverlust. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der Übergangsverlust von 90.900 DM dem Übergangsjahr zuzuordnen ist und nicht aus Billigkeitsgründen auf drei Jahre zu verteilen ist. Eine Verteilung hätte zwar zu einer günstigeren steuerlichen Verteilung durch Progressionsvorteile geführt, begründet jedoch keine sachliche Unbilligkeit nach § 163 AO, zumal der Gesetzgeber mit § 10d EStG bereits eine Möglichkeit des Verlustvortrags vorgesehen hat. Es liegt kein Ermessensfehler des Finanzamts vor, denn weder persönliche noch sachliche Unbilligkeit wurden nachgewiesen. Damit bleibt die Festsetzung der Einkünfte und die Behandlung des Übergangsverlusts im Einkommensteuerbescheid für 2001 in Kraft.