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Beschluss

I B 183/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird ein ursprünglich verzinsliches Darlehen durch nachträgliche Vereinbarung unentgeltlich gestellt, gilt die Verbindlichkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als verzinslich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002. • Bei fehlbaren Anhaltspunkten für eine konkrete Restlaufzeit ist die Schätzung der Restlaufzeit unverzinslicher Verbindlichkeiten nach § 13 Abs. 2 BewG zulässig. • Für die Beurteilung der voraussichtlichen Darlehenslaufzeit ist auf den Erkenntnisstand zum Bilanzstichtag abzustellen.
Entscheidungsgründe
Nachträglicher Wegfall der Verzinsung macht Verbindlichkeit unverzinslich • Wird ein ursprünglich verzinsliches Darlehen durch nachträgliche Vereinbarung unentgeltlich gestellt, gilt die Verbindlichkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als verzinslich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002. • Bei fehlbaren Anhaltspunkten für eine konkrete Restlaufzeit ist die Schätzung der Restlaufzeit unverzinslicher Verbindlichkeiten nach § 13 Abs. 2 BewG zulässig. • Für die Beurteilung der voraussichtlichen Darlehenslaufzeit ist auf den Erkenntnisstand zum Bilanzstichtag abzustellen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, deren Alleingesellschafter E der Gesellschaft seit 1996 Darlehen gewährte, die in Verrechnungskonten ausgewiesen wurden. Mit Vereinbarung vom 14. Dezember 2004 verzichtete E auf die Verzinsung seiner Darlehensforderungen. Die Gesellschaft bilanzierte die Verbindlichkeiten in den Streitjahren 2005–2007 zu Nominalwerten. Das Finanzamt nahm hingegen eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 vor und erließ Änderungen. Das Finanzgericht wies die Klage der Gesellschaft ab. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision; das Finanzamt beantragt Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die vom FG getroffene Rechtsanwendung ist offensichtlich richtig. • Zum Kernpunkt: Wird ein ursprünglich verzinsliches Darlehen, das auf unbestimmte Zeit gewährt wurde, durch spätere Vereinbarung unentgeltlich gestellt, handelt es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine "verzinsliche" Verbindlichkeit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002; deshalb ist keine Abzinsung nach dieser Vorschrift vorzunehmen. • Die Klägerin hat keine für eine andere rechtliche Beurteilung relevanten Umstände substantiiert dargelegt; insoweit rechtfertigt die Frage keine Revision, weil das FG richtig entschieden hat. • Zur Schätzung der Restlaufzeit unverzinslicher Verbindlichkeiten ist § 13 Abs. 2 BewG heranziehbar, wenn keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung vorliegen; das FG hat mangels substanziellem Vortrag auf diese Vorschrift zurückgegriffen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einschätzung der voraussichtlichen Laufzeit ist der Bilanzstichtag; die BFH-Rechtsprechung hat dies geklärt und das FG entsprechend zu Recht angewandt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; eine Revision wird nicht zugelassen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die durch Vereinbarung unentgeltlich gestellten Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr als verzinsliche Verbindlichkeiten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 anzusehen sind und deshalb nicht entsprechend abzuzinsen sind. Soweit die Restlaufzeit zu schätzen war, durfte das FG mangels konkreter Anhaltspunkte auf § 13 Abs. 2 BewG abstellen. Die Entscheidung des FG bleibt damit rechtsbeständig, weil keine grundsätzlichen oder klärungsbedürftigen Fragen für eine BFH-Entscheidung vorliegen.