OffeneUrteileSuche
Urteil

X R 28/13

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Finanzamts ist trotz später Einlegung zulässig, wenn eine fehlerhafte oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrung durch einen Berichtigungsbeschluss eine neue Frist auslöst. • Ein Einspruch, der ausschließlich im Namen eines Ehegatten eingelegt wurde, wirkt nicht automatisch für den anderen Ehegatten; hierfür bedarf es einer eindeutigen Erklärung. • Eine Klage eines nicht selbst einspruchenden Ehegatten auf isolierte Aufhebung einer gegen ihn gerichteten Einspruchsentscheidung ist möglich, wenn der Klageantrag hierauf gerichtet war. • Eine selbstständige Klage gegen Einkommensteuerfestsetzungen ist unzulässig, wenn das vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Revision bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Wirkung eines Einspruchs eines Ehegatten • Die Revision des Finanzamts ist trotz später Einlegung zulässig, wenn eine fehlerhafte oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrung durch einen Berichtigungsbeschluss eine neue Frist auslöst. • Ein Einspruch, der ausschließlich im Namen eines Ehegatten eingelegt wurde, wirkt nicht automatisch für den anderen Ehegatten; hierfür bedarf es einer eindeutigen Erklärung. • Eine Klage eines nicht selbst einspruchenden Ehegatten auf isolierte Aufhebung einer gegen ihn gerichteten Einspruchsentscheidung ist möglich, wenn der Klageantrag hierauf gerichtet war. • Eine selbstständige Klage gegen Einkommensteuerfestsetzungen ist unzulässig, wenn das vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Die Ehefrau und Revisionsbeklagte war gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagt. Der Ehemann legte am 20.12.2005 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2001–2003 ein; im Einspruchsschreiben wurde ausdrücklich nur für den Ehemann gehandelt. Das Finanzamt erließ am 04.05.2007 eine Einspruchsentscheidung, die auch die Ehefrau als Adressatin auswies. Das Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt und änderte die Bescheide entsprechend. Das Finanzamt legte Revision ein; die Verfahren der Ehegatten wurden getrennt. Die Frau verteidigte das Urteil, das Finanzamt wandte ein, die Einspruchsentscheidung gegen die Ehefrau sei unzulässig und die Klage der Frau gegen die Festsetzungen sei nicht zuständig erhoben worden, da kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. • Zulässigkeit der Revision: Eine fehlerhafte oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung begründet nach §55 FGO eine einjährige Frist; durch Bekanntgabe eines berichtigenden Beschlusses beginnt eine neue Monatsfrist. Das Finanzamt hat innerhalb dieser Frist Revision eingelegt und ist daher zulässig. • Wirkung des Einspruchs: Ein nur im Namen eines Ehegatten eingelegter Einspruch wirkt nicht automatisch für den anderen Ehegatten. Damit ein Einspruch auch für den nicht handelnden Ehegatten gelten soll, muss dies im Einspruchsschreiben unmissverständlich erklärt werden. Das bloße spätere Aufführen beider Parteien im Rubrum reicht nicht aus. • Anspruch auf isolierte Aufhebung: Die Klägerin hat einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der gegen sie gerichteten Einspruchsentscheidung, weil sie den ursprünglichen Einspruch nicht selbst eingelegt hatte und ihr Klageantrag die isolierte Aufhebung ausdrücklich mitumfasste. • Unzulässigkeit der Klage gegen Festsetzungen: Soweit die Klägerin eigenständig Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen erhoben hat, fehlt es an der Erfüllung des erforderlichen Vorverfahrens, sodass diese Klage unzulässig ist. Das Revisionsgericht hat die Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Revision des Finanzamts ist insgesamt teilweise begründet. Sie ist zulässig. Die Beschwerden des Finanzamts gegen die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung der Klägerin sind unbegründet: Die Einspruchsentscheidung durfte nicht auch gegenüber der Klägerin erlassen werden, weil der Einspruch nur im Namen des Ehemanns eingelegt wurde; die Klägerin hat daher Anspruch auf isolierte Aufhebung der gegen sie gerichteten Einspruchsentscheidung. Soweit die Klägerin jedoch Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen selbst erhoben hat, ist diese Klage unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde; insoweit ist die Revision des Finanzamts begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.