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Beschluss

V B 128/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts an das Oberlandesgericht steht die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn das Finanzgericht die Beschwerde zugelassen hat. • Eine außerordentliche "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach der Finanzgerichtsordnung nicht statthaft. • Verfahrensvoraussetzung für die Zulassung einer Beschwerde beim BFH ist die Prozessvertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten; eigenständige Einlegung durch nicht vertretungsberechtigte Personen ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss mangels Zulassung und Prozessvertretung • Gegen einen Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts an das Oberlandesgericht steht die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn das Finanzgericht die Beschwerde zugelassen hat. • Eine außerordentliche "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nach der Finanzgerichtsordnung nicht statthaft. • Verfahrensvoraussetzung für die Zulassung einer Beschwerde beim BFH ist die Prozessvertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten; eigenständige Einlegung durch nicht vertretungsberechtigte Personen ist unzulässig. Der Kläger legte beim Bundesfinanzhof eine als "Ausnahmebeschwerde" bezeichnete Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts ein. Das Finanzgericht hatte in seinem Beschluss die Klage wegen Untersagung einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren an das Oberlandesgericht verwiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Kläger begehrt eine gerichtliche Überprüfung dieses Verweisungsbeschlusses durch den BFH. Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass die Beschwerde nicht durch einen nach FGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde. Das Verfahren richtet sich auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Einhaltung der Prozessvertretungsvorschriften. • Beschwerde ist unzulässig und mit Beschluss zu verwerfen nach § 128 Abs. 3, § 132 FGO. • Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht die Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse nur zu, wenn das erstinstanzliche Gericht sie zugelassen hat; im Streitfall hat das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen. • Die FGO kennt keine "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung; seit Inkrafttreten von § 133a FGO sind außerordentliche Beschwerden wegen angeblicher greifbarer Gesetzwidrigkeit in Finanzgerichtsverfahren nicht statthaft. • Nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO muss sich ein Beteiligter vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen; diese Prozessvertretung fehlte hier, weshalb die Beschwerde zudem unzulässig ist. Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrund sind die fehlende Zulassung der Beschwerde im Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts sowie das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Prozessvertretung beim BFH. Eine "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung ist nicht vorgesehen und nach der FGO nicht statthaft. Der Beschluss des Finanzgerichts bleibt damit in der Frage des Rechtswegs unangetastet; der Kläger kann den Rechtsweg nicht beim BFH fortsetzen, solange die Zulassung fehlt und keine formgerechte Vertretung besteht.