Beschluss
III B 30/13
BFH, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Für den Lohnsteuerabzug 2012 sind die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmale maßgeblich (§52b Abs.1 EStG).
• Ein Rechtsschutzinteresse an der vorläufigen Änderung der eingetragenen Lohnsteuerklasse entfällt, wenn der Lohnsteuerabzug durch Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und Abschluss des Lohnkontos spätestens im März des Folgejahres abgeschlossen ist (§41b, §42b EStG).
• Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs können etwaige Fehler nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; ein Feststellungsinteresse für die Beschwerde besteht regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses bei Lohnsteuerklassenänderung • Für den Lohnsteuerabzug 2012 sind die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmale maßgeblich (§52b Abs.1 EStG). • Ein Rechtsschutzinteresse an der vorläufigen Änderung der eingetragenen Lohnsteuerklasse entfällt, wenn der Lohnsteuerabzug durch Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und Abschluss des Lohnkontos spätestens im März des Folgejahres abgeschlossen ist (§41b, §42b EStG). • Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs können etwaige Fehler nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; ein Feststellungsinteresse für die Beschwerde besteht regelmäßig nicht. Zwei Lebenspartnerinnen beantragten Ende 2011 die Änderung ihrer Lohnsteuerklassen für 2012 (Stpfl.1: I → III; Stpfl.2: I → V). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und wies auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Das Finanzgericht verwarf den Aussetzungsantrag mit der Begründung, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Die Antragstellerinnen erhoben Beschwerde und beriefen sich auf entgegenstehende Entscheidungen des BFH und auf finanzielle Nachteile durch die Ablehnung. Im Beschwerdeverfahren gewährte das Finanzamt der Antragstellerin 1 für 2013 vorläufig die Steuerklasse III. Der Senat hatte über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden. • Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte 2010: Nach §52b Abs.1 EStG gelten die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für den Abzug ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung elektronischer Merkmale; daher war die Lohnsteuerkarte 2010 für 2012 verbindlich. • Abschluss des Lohnsteuerabzugs und Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses: Nach §41b Abs.1 und §42b Abs.3 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Lohnkonto spätestens bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch zu übermitteln und den Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Ende März durchzuführen. Mit dieser Übermittlung ist der Lohnsteuerabzug für das vergangene Jahr abgeschlossen und eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich. • Rechtsfolge des Abschlusses: Nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs können Fehler nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; damit fehlt für die begehrte vorläufige Änderung der Lohnsteuerkarte das erforderliche Rechtsschutzinteresse, so dass die Beschwerde unzulässig ist. • Feststellungs- und Fortsetzungsinteresse: Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung kommt nicht in Betracht; §100 Abs.1 Satz4 FGO ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar. Zudem fehlt ein Feststellungsinteresse, weil eine Wiederholung des Streits nicht zu erwarten ist und das FA bereits vorläufig die Klasse III für 2013 gewährte. Auch verfassungsrechtliche Fragen sind durch das BVerfG entschieden, sodass eine gesetzgeberische Umsetzung erwartet werden kann. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unzulässig und wurde durch Beschluss verworfen, weil das Rechtsschutzbedürfnis für die Änderung der Lohnsteuerklassen für 2012 infolge des Abschlusses des Lohnsteuerabzugs entfallen ist. Maßgeblich waren die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmale für den Abzug 2012; nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und Abschluss des Lohnkontos können Abzugsfehler nur noch in der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsakts kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, und ein Feststellungsinteresse fehlt, zumal das Finanzamt bereits für 2013 vorläufig die gewünschte Steuerklasse gewährt hat. Daher können die Antragstellerinnen ihren Anspruch nicht durch die beschwerte Beschwerde durchsetzen; gegebenenfalls bleibt ihnen der Korrekturweg im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung offen.