Beschluss
IX S 14/13
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
• Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §133a Abs.1 Satz1 Nr.2 FGO liegt nur vor, wenn das Vorbringen in Zusammenhang mit den Zulassungsgründen des §115 Abs.2 FGO nicht zur Kenntnis genommen wurde und die Revision bei Berücksichtigung hätte zugelassen werden müssen.
• Neuer Vortrag, der erstmals in der Rügeschrift vorgebracht wird und im vorherigen Beschluss nicht enthalten war, kann vom Senat nicht zur Grundlage einer Gehörsverletzung gemacht werden.
• Bei Zweifeln an der Berücksichtigung von Sonderausgaben ist darzulegen, welcher Zulassungsgrund des §115 Abs.2 FGO erfüllt wäre; das FG ist gemäß §118 Abs.2 FGO für den BFH verbindlich, soweit es Tatsachen festgestellt hat.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge wegen angeblich übersehenen Vortrags im Revisionszulassungsverfahren • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §133a Abs.1 Satz1 Nr.2 FGO liegt nur vor, wenn das Vorbringen in Zusammenhang mit den Zulassungsgründen des §115 Abs.2 FGO nicht zur Kenntnis genommen wurde und die Revision bei Berücksichtigung hätte zugelassen werden müssen. • Neuer Vortrag, der erstmals in der Rügeschrift vorgebracht wird und im vorherigen Beschluss nicht enthalten war, kann vom Senat nicht zur Grundlage einer Gehörsverletzung gemacht werden. • Bei Zweifeln an der Berücksichtigung von Sonderausgaben ist darzulegen, welcher Zulassungsgrund des §115 Abs.2 FGO erfüllt wäre; das FG ist gemäß §118 Abs.2 FGO für den BFH verbindlich, soweit es Tatsachen festgestellt hat. Der Kläger rügt mit Anhörungsrüge, der Senat habe sein entscheidungserhebliches Vorbringen im Zusammenhang mit der Begründung der Zulassung der Revision nicht zur Kenntnis genommen. In den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 standen nach Feststellungen des Finanzgerichts ausreichende positive Einkünfte gegenüber den behaupteten negativen Einkünften der Jahre 1985 bis 1992. Der Kläger behauptet nun zusätzlich, vorrangig andere Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden müssen, sodass ein Verlust von 15.563 DM verblieben wäre. Dieses Vorbringen war im vorherigen Beschluss des Senats (IX B 6/13) nicht enthalten. Der Senat hat das in der Beschwerdebegründung vorgetragene Vorbringen geprüft und sah darin keinen Grund, die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO zuzulassen. Der Kläger macht geltend, das FG habe §10d Abs.1 EStG nicht richtig angewandt; konkrete Zulassungsgründe für eine Revision nennt er in der Rügeschrift nicht. • Anspruch auf rechtliches Gehör (§133a Abs.1 Satz1 Nr.2 FGO) ist verletzt, wenn ein Vorbringen, das für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO entscheidend wäre, vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde. • Der BFH geht grundsätzlich davon aus, dass er entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis nimmt; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen ist nicht erforderlich (Art.103 Abs.1 GG). • Der Kläger brachte in der Rügeschrift neuen Vortrag vor (Behauptung zu vorrangig zu berücksichtigenden Sonderausgaben und verbleibendem Verlust), der im früheren Beschluss nicht enthalten war und daher vom Senat in dem angefochtenen Beschluss nicht erwogen werden konnte. • Selbst bei unterstellter Richtigkeit des neuen Vortrags fehlt in der Rügeschrift die Darlegung, welcher Zulassungsgrund des §115 Abs.2 FGO dadurch erfüllt wäre; damit liegt kein hinreichender Grund für Zulassung der Revision vor. • Das Finanzgericht hat nach §118 Abs.2 FGO für den BFH verbindlich keine vorrangig abziehbaren Sonderausgaben festgestellt; ein Rechtsanwendungsfehler wäre konkret darzulegen. • Folge: Die Anhörungsrüge scheitert, weil kein entscheidungserhebliches, unbeachtetes Vorbringen im Sinne des §133a Abs.1 Satz1 Nr.2 FGO vorliegt. Der Kläger verliert: Die Anhörungsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen, weil der Senat die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten entscheidungserheblichen Punkte erwogen hat und das nachträglich vorgetragene Argument zu Sonderausgaben neuen Vortrag darstellt, den der Senat im angefochtenen Beschluss nicht hatte berücksichtigen können. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, welcher Zulassungsgrund des §115 Abs.2 FGO erfüllt wäre, selbst wenn sein Vortrag zuträfe. Das Finanzgericht ist für den BFH gemäß §118 Abs.2 FGO in den festgestellten Tatsachen gebunden. Schließlich wird für die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine Gebühr von 50 € erhoben.