Beschluss
IX B 22/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor.
• Ein Verfahrensfehler oder Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil der Beteiligte seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
• Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts ist nicht ersichtlich; das Finanzgericht hat eine vertretbare rechtliche Bewertung getroffen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: Beschwerde unzulässig wegen fehlender Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. • Ein Verfahrensfehler oder Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil der Beteiligte seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts ist nicht ersichtlich; das Finanzgericht hat eine vertretbare rechtliche Bewertung getroffen. Der Kläger wandte sich gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung und legte eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ein. Er rügte Verfahrensfehler und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Fehler in der rechtlichen Würdigung bezüglich der Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzgericht hatte zuvor unter Berücksichtigung vorgelegter Beweise und Darstellungen zu einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangt. Der Kläger erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und machte geltend, das Gericht habe Hinweispflichten verletzt oder sein Gehör nicht gewährt. Die Vorinstanz hielt seine vorgetragenen Tatsachen für nicht entscheidungserheblich und bewertete die Rechtslage als mindestens vertretbar. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder Verfahrensfehler noch Grundsatzfragen oder Fortbildungsbedarf des Rechts vorliegen (§115 Abs.2 Nr.1–3 FGO). • Zum Verfahrensablauf: Das Finanzgericht hat die vorgelegten Beweise gewürdigt und die behaupteten Tatsachen als nicht streitentscheidend angesehen; ein Beweiserhebungsgebot bestand nicht. • Rechtliches Gehör: Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb; dadurch kann er regelmäßig nicht geltend machen, das Gehör sei verletzt worden (§76 Abs.2, §80 Abs.1 FGO berücksichtigt). • Hinweispflichten des Gerichts stehen in Wechselwirkung mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten; das Gericht war nicht verpflichtet, das persönliche Erscheinen anzuordnen, und das Unterlassen einer solchen Anordnung stellt keine Gehörsverletzung dar. • Materielle Rechtsfragen: Die Beschwerde enthält keine konkrete grundsätzliche Rechtsfrage, sondern rügt die Einzelfallrechtsanwendung; ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ist nicht erkennbar. • Das Finanzgericht hat auf Basis der Gesamtwürdigung und einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vertretbare subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen. • Kostenentscheidung wurde gemäß §135 Abs.2 FGO getroffen; eine gesonderte Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich. Der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht stattgegeben; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. Das Finanzgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt hat. Inhaltlich ist keine grundsätzliche Rechtsfrage oder Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts ersichtlich; die Vorinstanz hat die Umstände zur subjektiven Zurechnung der Einkünfte vertretbar gewürdigt. Kostenentscheidungen wurden zugunsten der Gegenpartei getroffen.