Beschluss
XI B 41/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vereinnahmt der Insolvenzverwalter Entgelt für vor Insolvenzeröffnung ausgeführte steuerpflichtige Leistungen, begründet die Vereinnahmung eine Masseverbindlichkeit im Sinne des §55 Abs.1 Nr.1 InsO, wenn die steuerliche Tatbestandsverwirklichung erst mit der Vereinnahmung abgeschlossen wird.
• Bei summarischer Prüfung im AdV-Verfahren rechtfertigt nur eine divergierende oder widersprüchliche höchstrichterliche Rechtsprechung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts.
• Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids, da die Rechtsprechung des V., VII. und XI. Senats des BFH übereinstimmend die maßgebliche Rechtsauffassung trägt und das BMF-Schreiben diese stützt.
Entscheidungsgründe
Vereinnahmte Entgelte durch Insolvenzverwalter begründen unter Umständen Masseverbindlichkeit (USt/InsO) • Vereinnahmt der Insolvenzverwalter Entgelt für vor Insolvenzeröffnung ausgeführte steuerpflichtige Leistungen, begründet die Vereinnahmung eine Masseverbindlichkeit im Sinne des §55 Abs.1 Nr.1 InsO, wenn die steuerliche Tatbestandsverwirklichung erst mit der Vereinnahmung abgeschlossen wird. • Bei summarischer Prüfung im AdV-Verfahren rechtfertigt nur eine divergierende oder widersprüchliche höchstrichterliche Rechtsprechung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts. • Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids, da die Rechtsprechung des V., VII. und XI. Senats des BFH übereinstimmend die maßgebliche Rechtsauffassung trägt und das BMF-Schreiben diese stützt. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Er vereinnahmte im Juli 2012 Entgelt für vor dem 07.06.2012 erbrachte sonstige Leistungen und erklärte diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2012 als Masseverbindlichkeit. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung fest und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab; das Finanzgericht gewährte die Aussetzung. Streitpunkt ist, ob die mit der Vereinnahmung verbundenen Umsatzsteueransprüche Masseverbindlichkeiten (§55 InsO) oder Insolvenzforderungen (§38 InsO) sind. Der BFH hatte hierzu bereits Entscheidungen (V., VII., XI. Senate) getroffen; das BMF hat die Auffassung des V. Senats für Verfahren nach dem 31.12.2011 übernommen. Das Finanzamt legte Beschwerde gegen die AdV-Entscheidung ein; der BFH prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs.3 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; solche Zweifel liegen nur vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen begründen. • Tatbestandliche Abgrenzung: Ob ein Steueranspruch Insolvenzforderung (§38 InsO) oder Masseverbindlichkeit (§55 InsO) ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der vollständigen verwirklichung des den Umsatzsteueranspruch begründenden steuerlichen Tatbestands; maßgeblich sind die Vorschriften des Steuerrechts. • BFH-Rechtsprechung: Der V. Senat hat entschieden, dass die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter für vorinsolvenzliche Leistungen eine Masseverbindlichkeit begründet, wenn die vollständige Tatbestandsverwirklichung erst mit der Vereinnahmung eintritt; der XI. Senat (vgl. Urteil XI R 35/09) stimmt dieser Betrachtung zu und auch der VII. Senat hat seine frühere abweichende Auffassung aufgegeben. • Gleichlauf und Verwaltungspraxis: Es liegt keine divergierende oder widersprüchliche Rechtsprechung mehrerer BFH-Senate vor, die ernstliche Zweifel begründen würde; zudem hat das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsprechung des V. Senats für Verfahren nach dem 31.12.2011 angewiesen. • Summarische Prüfung: Die im AdV-Verfahren mögliche Prüfung führt nicht zu dem Ergebnis, dass gewichtige, die Rechtmäßigkeit des Bescheids in ernstlicher Weise in Frage stellende Gründe vorliegen; Kritik in der Literatur und einzelne bislang ungeklärte Spezialfragen (z.B. Gesamtrechtsnachfolge, Organschaft) rechtfertigen im Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung und können im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Beschwerde des Finanzamts ist begründet; der Beschluss des Finanzgerichts vom 18.03.2013 über die Aussetzung der Vollziehung wird aufgehoben und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für Juli 2012 als unbegründet abgelehnt. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids, weil die einschlägige BFH-Rechtsprechung (V., VII., XI. Senate) übereinstimmend die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter als Anlass für eine massaebezogene Steueränderung ansieht und das BMF diese Auffassung stützt. Offene Detailfragen, etwa zur Gesamtrechtsnachfolge oder zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht, berühren die Entscheidung über die Aussetzung nicht und können im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Insolvenzverwalter hat folglich die Vereinnahmung in der Voranmeldung als Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen, und die Vollziehung des Bescheids bleibt aufrechterhalten.