Beschluss
III R 31/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, können nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
NV: Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, können nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht nachzuweisen. II. 1. Die Familienkasse C der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2012 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … (Familienkasse) eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105). 2. Die Revision ist unzulässig, weil die in Budapest zugelassene Rechtsanwältin Dr. A, die für den Kläger aufgetreten ist, nicht postulationsfähig ist. a) Vor dem BFH muss sich ‑‑wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht‑‑ nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. b) Ebenfalls nach § 62 Abs. 4 FGO vertretungsbefugt sind europäische Rechtsanwälte, die nach § 2 EuRAG im Inland niedergelassen sind. Europäische Anwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben ‑‑dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 25 Abs. 1 EuRAG‑‑, können nach § 28 Abs. 1 EuRAG in gerichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG). c) Im Streitfall hat die in Budapest zugelassene Rechtsanwältin Dr. A zwar Rechtsanwalt Dr. B als Einvernehmensanwalt benannt. Sie hat das Einvernehmen jedoch entgegen § 29 Abs. 1 EuRAG nicht nachgewiesen. Dies führt dazu, dass die Rechtshandlung gemäß § 29 Abs. 3 EuRAG unwirksam und die Revision unzulässig ist (s. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, BFH/NV 2005, 718; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2006 7 B 64/05, juris, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 B 13 R 172/10 B, Sozialrecht 4-1500 § 73 Nr. 7). Auf die Bedenken gegen die Postulationsfähigkeit ist im gerichtlichen Schreiben vom 26. März 2013 hingewiesen worden. d) Unabhängig hiervon sind Rechtsfehler des FG nicht zu erkennen. Dieses konnte den Kindergeldanspruch nur bis zum Monat der Einspruchsentscheidung ‑‑Oktober 2010‑‑ prüfen (s. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446). Es hat zutreffend den Klageantrag entsprechend ausgelegt. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken