OffeneUrteileSuche
Beschluss

IV E 7/13

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG sind nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst zulässig. • Der Streitwert in Gewinnfeststellungssachen bemisst sich nach den steuerlichen Auswirkungen der streitigen Feststellungen auf die Steuerpflichtigen. • Erstreckt sich ein von einem Beigeladenen gestellter Hilfsantrag über den klägerischen Antrag und wurde über ihn entschieden, wirkt er streitwerterhöhend; es können somit mehrere Streitgegenstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Hilfsantrag in Gewinnfeststellungssachen • Bei einer Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG sind nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst zulässig. • Der Streitwert in Gewinnfeststellungssachen bemisst sich nach den steuerlichen Auswirkungen der streitigen Feststellungen auf die Steuerpflichtigen. • Erstreckt sich ein von einem Beigeladenen gestellter Hilfsantrag über den klägerischen Antrag und wurde über ihn entschieden, wirkt er streitwerterhöhend; es können somit mehrere Streitgegenstände vorliegen. Der Kläger hatte geltend gemacht, ihm sei kein Organeinkommen zuzurechnen; der Senat hob die Vorentscheidungen auf und änderte die Feststellung so, dass dem Kläger kein Organeinkommen zugerechnet wird. Die Beigeladene (Kostenschuldnerin) stellte ergänzend einen Hilfsantrag, der über den klägerischen Antrag hinausging. Der Senat verwies den Hilfsantrag als unzulässig zurück und verteilte die Gerichtskosten zu 36% auf das Finanzamt und zu 64% auf die Kostenschuldnerin. Die Kostenstelle des BFH setzte danach Gerichtskosten in Höhe von 10.419,20 € gegen die Kostenschuldnerin an und ermittelte einen Streitwert von 599.182 €. Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung mit der Behauptung, der maßgebliche Streitwert sei nur der aus Sicht des Klägers relevante von 213.993 €, weil ihr Hilfsantrag unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden habe und der Senat nicht über die Zurechnung an sie entschieden habe. • Zulässigkeit der Erinnerung: Nach §66 Abs.1 GKG ist mit der Erinnerung nur die Prüfung des Kostenansatzes möglich; die Erinnerung war hier zu prüfen. • Streitwertbemessung: Gemäß §3 Abs.1 i.V.m. §1 Abs.2 Nr.2 GKG richtet sich die Gerichtsgebühr in Finanzsachen nach dem Streitwert, der im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§47 Abs.1 GKG) zu ermitteln ist. Bei Feststellungssachen ist maßgeblich, welche steuerlichen Auswirkungen die streitigen Feststellungen haben könnten. • Berücksichtigung des hilfsweise gestellten Antrags: Nach §45 Abs.1 S.2,3 GKG ist ein hilfsweise gestellter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, wenn über ihn entschieden wird; ist der Hilfsantrag jedoch höhergehend oder einen anderen Gegenstand erhebend, kann dadurch ein weiterer Streitgegenstand entstehen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Hilfsantrag der Kostenschuldnerin zielte nicht lediglich auf denselben Anspruch wie der Kläger, sondern auf eine Kürzung ihres laufenden Einkommens durch Ansatz von Betriebsausgaben in Höhe des streitigen Organeinkommens, sodass ein zweiter Streitgegenstand vorlag. • Folge für die Streitwerthöhe: Da der Senat über den Hilfsantrag entschieden hat (verworfen), durfte die Kostenstelle den von der Kostenschuldnerin beanspruchten zusätzlichen steuerlichen Effekt (45% Körperschaftsteuerbelastung auf 1.674.141 DM) bei der Streitwertermittlung berücksichtigen, wodurch der angesetzte Streitwert von 599.182 € gerechtfertigt ist. • Verfahrensfolge: Eine im Erinnerungsverfahren vorgetragene Einrede, der Senat habe wegen einer aufschiebenden Bedingung nicht über den Hilfsantrag entscheiden dürfen, ist nicht zur Korrektur der Kostenrechnung geeignet, weil nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig sind. • Kostenfolge: Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet (§66 Abs.8 GKG). Die Erinnerung der Kostenschuldnerin wurde zurückgewiesen. Der angesetzte Streitwert von 599.182 € ist zutreffend, weil der über den klägerlichen Antrag hinausgehende Hilfsantrag der Kostenschuldnerin einen zusätzlichen Streitgegenstand begründete und der Senat darüber entschieden hat; deshalb durfte die Kostenstelle die zur Kompensation bezogenen steuerlichen Auswirkungen (insbesondere die 45% Körperschaftsteuerbelastung auf das streitige Organeinkommen) bei der Streitwertbemessung berücksichtigen. Insoweit sind die gegen die Kostenrechnung gerichteten Einwendungen unbegründet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erinnerung war somit abzuweisen.