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Beschluss

III B 25/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt hat. • Die Frage, welche Nachweise ein Finanzgericht für seine Überzeugungsbildung bei der Grenzbetragsberechnung verlangt, ist regelmäßig einzelfallabhängig und nicht abstrakt klärbar (§§ 96, 76 FGO). • Ein Verfahrensrüge kann nach § 155 FGO ausgeschlossen sein, wenn der Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig gerügt wurde. • Eine Schätzung des Gerichts begründet nur dann objektive Willkür, wenn das Ergebnis wirtschaftlich unmöglich oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zugelassen: Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt hat. • Die Frage, welche Nachweise ein Finanzgericht für seine Überzeugungsbildung bei der Grenzbetragsberechnung verlangt, ist regelmäßig einzelfallabhängig und nicht abstrakt klärbar (§§ 96, 76 FGO). • Ein Verfahrensrüge kann nach § 155 FGO ausgeschlossen sein, wenn der Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig gerügt wurde. • Eine Schätzung des Gerichts begründet nur dann objektive Willkür, wenn das Ergebnis wirtschaftlich unmöglich oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, in dem unter anderem die Anzahl der vom Sohn (S) besuchten Unterrichtstage an der Fachoberschule 2009 und der berufliche Nutzungsanteil eines gemischt genutzten PCs sowie Fahrtaufwendungen für die Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 EStG Gegenstand waren. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit war als Beklagte beteiligt. Das FG kürzte die behaupteten Unterrichtstage und berücksichtigte nach Ansicht der Klägerin nicht aktenkundige Fahrten zur Berufsschule; die Klägerin legte erst im Beschwerdeverfahren eine von der Schule ausgestellte Bescheinigung vor. Die Klägerin rügte ferner, das FG habe den beruflichen Nutzungsanteil des PCs nicht zutreffend gewürdigt. Sie machte Zulassungsgründe geltend (grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Verfahrensfehler). Der BFH prüfte die Zulässigkeit der Revision. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin die Zulassungsgründe des § 115 FGO nicht substantiiert und schlüssig darlegt. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO): Erforderlich ist die Auseinandersetzung mit herrschender und abweichender Rechtsprechung und Literatur sowie die Darlegung, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage streitig und klärungsbedürftig ist. Die hier gestellte Frage nach den von einem Finanzgericht zu fordernden Nachweisen bei der Grenzbetragsberechnung ist aber regelmäßig einzelfallabhängig und lässt sich nicht abstrakt klären; die Klägerin benennt nicht, inwiefern Rechtsprechung und Schrifttum streitig sind. • Zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO): Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzwidrig ist. Bei Schätzungen (§ 96 Abs. 1 FGO) liegt objektive Willkür nur vor, wenn das Ergebnis wirtschaftlich unmöglich oder krass abweichend ist; das FG hat ersichtlich Schätzungserwägungen angestellt. • Zu Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO): Mögliche Verfahrensmängel — fehlende Auskunftseinholung bei der Schule, Nichtberücksichtigung aktenkundiger Fahrten — sind der Klägerin bereits vor der mündlichen Verhandlung im Gerichtsbescheid erkennbar gewesen. Nach § 155 FGO (i.V.m. § 295 ZPO) verliert die Partei das Rügerecht, wenn sie den Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat. • Zur Begründetheit sonstiger Rügen: Eine beanstandete fehlerhafte Tatsachenwürdigung (z. B. zum PC-Nutzungsanteil) ist in der Regel ein materiell-rechtlicher Fehler und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. • Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von weiterer Sachverhaltsdarstellung ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die angeführten Zulassungsgründe wurden nicht in der der FGO entsprechenden Weise dargelegt: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist nicht substantiiert ausgeführt, die Frage ist überwiegend einzelfallabhängig und nicht abstrakt klärbar, und es wird nicht aufgezeigt, inwieweit Rechtsprechung oder Literatur hierzu streitig sind. Weiterhin ist nicht dargelegt, dass die finanzgerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich oder greifbar gesetzwidrig ist; bei Schätzungen fehlt der Nachweis eines wirtschaftlich unmöglichen oder krass abweichenden Ergebnisses. Schließlich sind mögliche Verfahrensfehler nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden, so dass das Rügerecht nach § 155 FGO entfallen ist. Insgesamt ist deshalb die Revision nicht zuzulassen.