Beschluss
VII B 150/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits durch den Senat entschieden. Das FG hat zutreffend auf das Urteil des Senats vom 2. April 1987 VII R 20/85 (BFH/NV 1987, 789) Bezug genommen. Danach kann im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Antragsverfahrens die Zahlung des FA nicht berücksichtigt werden. Die Einwendung der Erfüllung betrifft den durch den Vollstreckungstitel (Kostenfestsetzungsbeschluss) festgestellten Anspruch selbst. Sie ist, da gemäß § 151 Abs. 1 FGO für die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß gilt, in sinngemäßer Anwendung des § 767 ZPO durch den dort besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Diesen Rechtssatz hat der Senat im Leitsatz zum Beschluss vom 21. Dezember 2000 VII B 40/00 (BFH/NV 2001, 640) nochmals bestätigt. Gründe, die eine erneute Prüfung der Frage geböten, führt weder die Beschwerde an noch sind sie sonst ersichtlich. Die möglicherweise dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Erwägung, dem Antragsteller müsse nach § 152 FGO vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage die Möglichkeit gegeben werden, auf die Einwände des FA gegen die Vollstreckung zu reagieren, kann im Streitfall schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hier das FA den Beklagten auf seine Mahnung hin schriftlich über die erfolgte Zahlung auf das Konto XXX informiert hat. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken