Beschluss
III R 19/09
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien wird das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos und der BFH entscheidet nur noch über die Kosten (§143 Abs.1 FGO).
• Bei teilweiser Abhilfe durch die Familienkasse sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen: Die Behörde trägt die Kosten für den erledigten Teil (§138 Abs.2 Satz1 FGO), der Kläger trägt die Kosten für den nicht erfolgten Teil (§138 Abs.1 FGO).
• §136 Abs.1 Satz3 FGO (volle Kostentragung eines Beteiligten bei nur geringem Unterliegen des anderen) ist nicht anzuwenden, wenn das Unterliegen des Klägers nicht geringfügig ist (bei einer Quote von 7 % nicht als gering anzusehen).
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei teilweiser Abhilfe durch Familienkasse • Bei Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien wird das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos und der BFH entscheidet nur noch über die Kosten (§143 Abs.1 FGO). • Bei teilweiser Abhilfe durch die Familienkasse sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen: Die Behörde trägt die Kosten für den erledigten Teil (§138 Abs.2 Satz1 FGO), der Kläger trägt die Kosten für den nicht erfolgten Teil (§138 Abs.1 FGO). • §136 Abs.1 Satz3 FGO (volle Kostentragung eines Beteiligten bei nur geringem Unterliegen des anderen) ist nicht anzuwenden, wenn das Unterliegen des Klägers nicht geringfügig ist (bei einer Quote von 7 % nicht als gering anzusehen). Der Kläger begehrte Festsetzung von Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 5.082 €. Die Familienkasse setzte im Abhilfebescheid nach Anrechnung polnischer Familienleistungen lediglich Differenzkindergeld in Höhe von 4.700,88 € fest und entsprach damit dem Klagebegehren nur teilweise. Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache. Der Rechtsstreit wurde damit gegenstandslos, so dass der BFH nur noch über die Kosten entscheiden musste. Es ging insbesondere um die Frage der Verteilung der Verfahrenskosten zwischen Kläger und Familienkasse sowie um die Anwendbarkeit einer Vorschrift, die bei nur geringfügigem Unterliegen eines Beteiligten die volle Kostentragung des anderen zulässt. • Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; danach ist das Urteil des Finanzgerichts einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos und der BFH entscheidet nach §143 Abs.1 FGO nur noch über die Kosten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §138 Abs.2 Satz1 und Abs.1 FGO. Soweit die Familienkasse dem Klagebegehren abgeholfen hat, trägt sie die Kosten für den erledigten Teil (§138 Abs.2 Satz1 FGO). Für den von der Abhilfe nicht erfassten Teil trifft den Kläger die Kostenpflicht nach §138 Abs.1 FGO; dies entspricht dem billigen Ermessen, da der Kläger hinsichtlich dieses Teils unterlegen ist. • Die Anwendung von §136 Abs.1 Satz3 FGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, scheidet hier aus. Die Klägerquote des Unterliegens beträgt 7 %, was nach BFH-Rechtsprechung nicht mehr als geringfügig angesehen wird; deshalb ist eine vollständige Kostentragung durch die Familienkasse nicht gerechtfertigt. Der BFH hielt das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beschränkte seine Entscheidung auf die Kosten. Die Kosten sind entsprechend der teilweisen Abhilfe zu teilen: Die Familienkasse trägt die Kosten für den erledigten Anteil des Anspruchs; der Kläger trägt die Kosten für den nicht durch Abhilfe erfassten Teil. Eine vollständige Kostentragung durch die Familienkasse gemäß §136 Abs.1 Satz3 FGO wurde abgelehnt, weil das klägerische Unterliegen nicht als geringfügig anzusehen ist (7 %). Damit ergibt sich eine gerechte Kostenverteilung zugunsten der Familienkasse nur insoweit, als sie dem Kläger abgeholfen hat; der Kläger bleibt für den verbleibenden Anteil kostenpflichtig.