Beschluss
VIII B 99/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist.
• Beim plötzlichen Tod eines nahen Angehörigen ist zu prüfen, ob die Fristwahrung unter den konkreten Umständen zumutbar war.
• Allein allgemeine Angaben zu Belastungen genügen nicht; der Betroffene muss darlegen, weshalb konkrete organisatorische Vorkehrungen zur Fristwahrung nicht möglich waren.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Darlegung unverschuldeter Verhinderung • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist. • Beim plötzlichen Tod eines nahen Angehörigen ist zu prüfen, ob die Fristwahrung unter den konkreten Umständen zumutbar war. • Allein allgemeine Angaben zu Belastungen genügen nicht; der Betroffene muss darlegen, weshalb konkrete organisatorische Vorkehrungen zur Fristwahrung nicht möglich waren. Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Nichtzulassungsbeschluss. Sie machte geltend, sie sei wegen des plötzlichen Todes ihrer Tante am 23.08.2012 und deren Beisetzung am 30.08.2012 sowie wegen weiterer beruflicher und privater Belastungen verhindert gewesen. Die Begründungsfrist lief am 05.09.2012 ab. Auf Aufforderung des Senats musste die Klägerin ihre Angaben zur Verhinderung näher darlegen und führte unter anderem psychische Belastung, Fahrten wegen der erkrankten Tante, berufliche Verpflichtungen als Professorin, laufende Gerichtsverfahren, die Betreuung eines pflegebedürftigen Vaters und Hausbauten an. Die Beschwerde wurde dennoch nicht fristgerecht begründet. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gesetzliche Frist zur Begründung nicht eingehalten wurde und die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (§116 Abs.3 FGO). • Bei Todesfall eines nahen Angehörigen ist auf Zumutbarkeit der Fristwahrung im Einzelfall abzustellen; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die Darlegung der Unzumutbarkeit durch den Betroffenen. • Die Klägerin hat zwar persönliche und berufliche Belastungen vorgetragen, jedoch nicht hinreichend konkretisiert, dass und wie diese eine fristgemäße Begründung objektiv unmöglich gemacht haben. • Besondere Berufserfahrung der Klägerin als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin sowie die gesetzliche Möglichkeit der Fristverlängerung (§116 Abs.3 Satz4 FGO) sprechen gegen die Annahme unverschuldeter Verhinderung. • Soweit die Klägerin Aufgaben und Termine allgemein darlegte, fehlte die Darstellung konkreter organisatorischer Maßnahmen oder der Versuch, Vertretung in Anspruch zu nehmen, was eine Wiedereinsetzung ausschließt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht begründet wurde und die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht gewährt wird. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist bis zum 05.09.2012 einzuhalten. Angesichts ihrer beruflichen Kenntnisse über Fristen und der Möglichkeit, Fristverlängerung oder Vertretung zu nutzen, war die Einhaltung der Frist zumutbar. Damit bleibt der Nichtzulassungsbeschluss wirksam; die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.