Urteil
III R 58/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mutterschutzunterbrechung der Ausbildungsplatzsuche ist unschädlich für die Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG.
• Eine während der Mutterschutzfrist objektiv bedingte Unmöglichkeit der Ausbildungsplatzsuche ist mit der mutterschutzbedingten Unterbrechung einer bereits begonnenen Ausbildung rechtlich gleichzustellen.
• Während der Elternzeit liegt hingegen eine eigene Entscheidung der Mutter vor, die Berücksichtigung nach § 32 Abs.4 EStG ausschließt.
• Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen; gewöhnliche Behördenhandlungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Mutterschutzunterbrechung rechtfertigt Weiterberücksichtigung als Kind; Elternzeit nicht • Mutterschutzunterbrechung der Ausbildungsplatzsuche ist unschädlich für die Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG. • Eine während der Mutterschutzfrist objektiv bedingte Unmöglichkeit der Ausbildungsplatzsuche ist mit der mutterschutzbedingten Unterbrechung einer bereits begonnenen Ausbildung rechtlich gleichzustellen. • Während der Elternzeit liegt hingegen eine eigene Entscheidung der Mutter vor, die Berücksichtigung nach § 32 Abs.4 EStG ausschließt. • Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen; gewöhnliche Behördenhandlungen genügen nicht. Der Kläger bezog für seine 1983 geborene Tochter Kindergeld; die Tochter lebte seit 2003 in eigenem Haushalt, war arbeitslos, als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit registriert und bemühte sich um Ausbildung. Ab 23.04.2005 begann ihre Mutterschutzfrist, sie gebar am 11.06.2005 ein Kind und wurde während Mutterschutz/Elternzeit bei der Agentur abgemeldet. Die Familienkasse hob Kindergeldfestsetzungen für mehrere Zeiträume (Mai 2005–Mai 2006; Sept. 2007–März 2008) auf; der Einspruch blieb erfolglos. Das FG wies die Klage ab; der Kläger rügte insbesondere Vertrauensschutz und Gleichheitsgrundsatz zugunsten der Mutterschutz- und Elternzeit. Der BFH prüfte, ob die Tochter in den streitigen Zeiträumen als Kind gemäß § 32 Abs.4 EStG zu berücksichtigen war und ob die Rückforderung ausgeschlossen ist. • Revision teilweise erfolgreich: Für Mai–August 2005 (Mutterschutzzeit) ist die Tochter weiterhin als Kind nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, weil die Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unschädlich ist. • Rechtliche Grundlage: Mutterschutzfristen beginnen nach § 3 Abs.2 MuSchG sechs Wochen vor der erwarteten Entbindung und enden mit dem achtwöchigen Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs.1 MuSchG; der BFH stellt auf bereits frühere Rechtsprechung ab, wonach eine Ausbildung wegen MuSchG-Unterbrechung weiter berücksichtigt wird. • Begründung: Die Mutterschutzfristen führen zu einer objektiven Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, sich in der üblichen Weise um Ausbildungsplätze zu bemühen (z. B. Vorstellungsgespräche, Tests), sodass eine typisierende Regelung im Kindergeldrecht die Weiterberücksichtigung rechtfertigt. • Die Gleichstellung von Ausbildungssuchenden mit Auszubildenden setzt voraus, dass ein angebotener Ausbildungsplatz nach Ende der Schutzfrist angetreten werden könnte; dem steht die Mutterschutzfrist nicht entgegen. • Für die Zeiträume September 2005–Mai 2006 und September 2007–März 2008 (Elternzeit) besteht keine Berücksichtigung: Elternzeit beruht auf einer eigenen Entscheidung der Mutter für die Erziehung, nicht auf einer objektiven Hinderung, sodass § 32 Abs.4 EStG die Berücksichtigung ausschließt. • Rückforderung: Ein genereller Vertrauensschutz greift nicht; die Rückforderung richtet sich nach der Abgabenordnung. Nur besondere Umstände, die berechtigtes Vertrauen in die Bestandskraft der Leistung begründen, können einen Erstattungsanspruch ausschließen; solche besonderen Umstände sind nicht festgestellt worden. • Hinweis: In unterlegenen Teilen kann ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht kommen, wenn wegen des gezahlten Kindergelds Sozialhilfe betroffen war und eine nachträgliche Korrektur nicht möglich ist. Der Revision wurde teilweise stattgegeben: Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist für Mai bis August 2005 zu Unrecht erfolgt; für September 2005 bis Mai 2006 und September 2007 bis März 2008 bleibt die Aufhebung jedoch zutreffend. Entscheidungsbegründung: Während der Mutterschutzfrist besteht eine objektive Hinderung an der Ausbildungsplatzsuche, so dass die Tochter nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG weiterhin als Kind zu berücksichtigen ist; während der Elternzeit liegt hingegen eine eigenverantwortliche Entscheidung zur Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses vor, die eine Berücksichtigung ausschließt. Ein Vertrauensschutz, der die Rückforderung verhindern würde, liegt nicht vor; die Voraussetzungen für einen solchen Schutz wurden nicht dargelegt. Es bleibt jedoch die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO in besonderen Härtefällen.